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es  kommen,  daß  nun  ersi  unter  des  frommen  Ludwig's  Regierung
  an  einem  Ort,  wo  es  sich  gar  nicht  erwarten  ließ,
eine  Handschrift  von  allen  diesen  vother  so  bekannten  Dekretalen
  zum  Vorschein  kam;  und  daß  aller  wühlende  Fleiß
des  sechszehnten,  siebenzehnten  und  achtzehnten  Jahrhunderts
von  eben  denselben  im  Grund  immer  nur  eine  Handschrift
  finden  kann?

Wenn  dann  aber  auch  alle  diese  Stellen,  welche  in
diesen  Dekretalen  aus  etliche  Jahrhunderte  jüngern  Schriftstellern
  hergenommen  sind,  bloße  Interpolationen  seyn  sollen;
doch  sie  sind  zu  sehr  mit  dem  ganzen  verwebt,  als  daß
dieses  möglich  wäre:  würde  wohl  je  ein  rmischer  Bischof
der  vier  ersten  Jahrhunderte  ein  solches  barbarisches  Larein
geschrieben  haben,  als  die  Latinität  dieser  Dekretalen  ist?
Gern  zugegeben,  daß  manche  derselben  keine  Gelehrte  waren,
zu  einigem  korrekten  Schreiben  in  der  Muttersprache  gehoͤrt
aber  sonst  nicht  so  viel  Gelehrsamkeit:  so  würden  sie  doch
gewiß  nicht  gerade  auf  diese  Art  barbarisch  geschrieben
haben,  daß  sich  ihre  Barbarismen  und  Soldcismen  aus  dem
Sprachgebrauch  und  der  Grammatik  der  Franken  am  besten
erklären  lassen  ).  Und  bei  allen  ein  Styl,  bei  allen  nicht

*)  Hieraus  erhellt  auch,  daß  Febronius  ohne  Grund  vermuthet,  die
falschen  Dekretalen  sepen  zu  Rom  aufgesetzt  worden.  Sie  müssen
sogar  zu  Rom  sehr  viel  später  bekannt  worden  seyn;  denn  ein
Schreiben  des  Pabsts  Nicolaus  I.  t  wahrscheinlich  vom  Jahr  863,
worin  er  die  im  Jahr  853  gelaltene  Spnode  zu  Soissons  bekraͤftigt,
  scheint  dieselbe  noch  gar  nicht  gekannt  zu  haben.  Es
heißt  in  demselben:  Praeteree  quidem  et  sancimus,  ne  quilibet
  er  Remorum  Durocortorem  provincie  regionis  Belgicæ
regulariter  subieckus  ecclesiae,  to  contempto  vel  poslbebita
coepiscoporum  ipsius  dioeceseos  provinciali  Dnodo,  impune
audeat  sive  valeat  aliena  expetere  aut  expectare  judicia  our
alienas  contra  canones  ordinationes  suscipere,  vel  ad  alias