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quaerens  adjuvationes,  ut  te  a  Notropolitana  subjectione
  possis  exuere,  libellum  de  antiquorum  Patrum
ecriptis  ante  sacros  Nigaenae  Synodi  et  aliorum
sanctorum  Canones  editis  collegisti:  in  quibue  sententias
  inter  se  dissonas  et  contra  Evangelicam  et  Apostolicam
  atque  caenonicam  et  Apostolicse  sedis  auctoritatem
  immiscuisti  etc.  Aber  zu  Rom  hatte  man  sie
einmal  anerkannt,  und  der  Bischof  von  Laon,  war  nach
einer  Entscheidung,  wie  sie  Nicolaus  1.  im  Jahr  365  in
seinem  Schreiben  an  die  franzöfischen  Bischèfe  gegeben  hatte  2),
vollkommen  versichert,  daß  sich  der  Richter,  an  den  er  appellirt
  hatte,  nicht  erst  mit  kritischen  Untersuchungen  abgeben
werde.  Der  Erzbischof  war  fein  genug,  diesen  gegen  ihn
angeführten  Dekretalen  immer  hauptsächlich  auch  wieder
Stellen  aus  Dekretalen  entgegen  zu  setzen  ?2);  aber  was
helfen  Rechtsgründe  bei  einem  parteiischen  Richter?  Nicolaus
  I.  macht  den  französischen  Bischöfen  den  Vorwurf,
daß  sie  jene  jetzt  bezweifelte  Dekretalen  gar  wohl  zu  gebrauchen
  wüßten,  wenn  sie  dieselben  mit  ihren  Absichten
verträglich  fänden,  und  nur  alsdenn  ihre  Gültigkeit  anzufechten
  suchten,  wenn  es  den  Rechten  des  apostolischen
Stuhls  gelte  255).  Ein  deutlicher  Wink,  warum  es  dem
Metropoliten  nicht  gelingen  konnte,  der  Wahrheit  den  Sieg
zu  verschaffen.  Er  hatte  nicht  nur  mit  Rom  zu  streiten,

*)  Merkwürdig  ist,  daß  sich  Hinkmar,  selbst  nachdem  Nicolaus  die
Gültigkeit  der  falschen  Dekretalen  anerkannt  hatte,  doch  in  seinen
Ueberzeugungen  nicht  irre  machen  ließ;  er  ercipirte  noch  immer
gegen  die  von  seinem  Neven  angeführte  Auktoritäten,  und  der
Widerspruch  zwischen  den  nun  so  eben  erschienenen  Dekretalen
und  zwischen  den  alten  längst  bekannten  blieb  ihm  immer  zu  sichtbar,

**)  Vergl.  auch  bistor.  Conc.  Remensis  a.  991.

)  Mansi  loc.  cit.