248

sondern  mit  dem  eigenen  Interesse  seiner  Dioͤcesan-Bischoͤfe,
und  da  es  diesen  doch  angenehm  war,  sich  eine  Hülfe
gegen  die  Bedrückungen  des  Metropoliten  zu  versichern,  so
traten  sie  zwar  oft  in  einzelnen  Fällen  auf  seine  Seite,
aber  sie  suchten  nie  das  Uebel  so  aus  dem  Grund  zu  heben,
wie  es  Hinkmar  wünschte.  Die  capitula  Angilramni,  deren
  oben  gedacht  worden  ist,  sind  für  alle  umstände  des
Bischofs  Hinkmar  von  Laon  so  angemessen,  daß  man  fast
nicht  zweifeln  kann,  sie  sepen  sein  Werk,  und  es  habe  zu
den  Kunstgriffen  gehdrt,  wodurch  er  theils  seine  Richter
schrecken,  theils  zu  Rom  sich  geneigtes  Gehdr  verschaffen
wollte.  Einer  der  ersten  Vorwürfe.,  welche  der  Oheim  dem
Neveu  machte,  war  die  Verlassung  der  Residenz;  gerade
der  Fall,  um  dessentwillen  Angilramn  soll  angeklagt  und
nach  Vorweisung  dieses  Libells  freigesprochen  worden  seyn.
Mehrerc  der  Kapitel  erweisen,  daß  ihr  Verfasser  den  Metropolitenrechten
  in  Beurtheilung  der  Suffragancen  gar  nicht
günstig  war,  und  daß  ihm  alles  daran  lag,  die  Appellationen
  nach  Rom  als  gesetzmäßig  vorzustellen;  was  war  dem
jüngern  Hinkmar  nothwendiger  als  dieses?  Doch  das  hatte
er  mit  dem  Rothad  und  andern  gemein;  hingegen  isi's  wieder
  charakteristisch  für  ihn,  daß  der  Sammler  überhaupt
alle  Anklage  eines  Bischofs  so  erschweren  wollte,  daß  dieser
bei  den  größten  Vergehungen  gesichert  gewesen  wäre.  Dieß
trifft  bei  keinem  der  damaligen  Bischöfe  so  genau  zu,  wie
bei  ihm,  weil  keiner,  wie  er,  durch  die  unerhörtesten  Gewaltthätigkeiten
  Menschen  von  allen  Klassen,  Laien  hohen  und
niedern  Standes,  den  Klerus  seiner  und  der  auliegenden
Didcese  gegen  sich  aufgebracht  hatte.

Was  wir  hier  in  den  ersten  Beispielen  der  bei  Streitigkeiten
  gebrauchten  Dekretalen  gezeigt  haben,  muß  nun
unter  gewisse  allgemeine  Klassen  gebracht  werden,  um  das