249

Ganze  der  durch  Jahrhunderte  fortlaufenden  Wirkung  desto
leichter  zu  uͤbersehen.  Wir  werden  bloß  zwei  Klassen  noͤthig
haben,  weil  sich  unter  diese  zwei  Klassen  alles  bringen  laͤßt,
so  weit  sich  jene  Wirkungen  zunaͤchst  auf  das  ganze  Kirchenregiment
  bezogen.  Die  erste  betrifft  Auktorität  der
Synoden,  und  vorzüglich  der  Provincial-Synoden;  die
andere  Auflösung  der  bisher  durch  die  heiligsten  Gesetze
fesigesetzten  Didces-Subordination,  und  Wachsthum  der  Gewalt
  des  rdmischen  Bischofs  über  die  Metropolitane  ?).

g.  68.

Bei  der  großen  Zertrümmerung  des  occidentalischen
Kaiserthums  in  mehrere  Reiche,  und  bei  den  öftern  Abwechslungen
  der  Besitzer  dieser  einzelnen  Reiche,  litt  nicht  nur
die  Kirche  überhaupt,  soudern  besonders  auch  das  Synodalwesen
  die  größten  Veränderungen.  Der  Occident  war  nun
nicht  mehr  ein  Staats-Korper,  also  ddkumenische  Synode
konnte  jetzt  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  mehr  Statt
haben,  und  selbst  die  große  Frankfurter  Synode  vom  Jahr
794  war  bloß  fränkische  Reichs-Synode,  so  zahlreich  auch
die  Anzahl  der  amwesenden  Bischdfe  war,  und  aus  so  mannichfaltigen
  Ländern  sie  sich  versammelt  hatten.  Alle  diese
Kirchen  verschiedener  Reiche  hiengen  nur  vermittelst  Rom's
zusammen;  Ehre  des  Primats  wurde  diesem  Bischof  gar
nicht  streitig  gemacht,  aber  Primat  war  nicht  Oberherrschaft,
sondern  es  war  gleichsam  Recht  des  Erstgebornen  der  Familic,
  und  jene  einzelne  Kirchen  hatten  ihre  eigene  unverletzliche
  Rechte,  und  übten  sie  auch  oft  sehr  pünktlich  aus,
je  nachdem  ihnen  die  Umstände  günstig  waren.  Ihre  herge-.)

  Vieles  zur  Erläuterung  dieses  §.  enthält  das  7  te  Buch  des
Marca  de  Conc.  sacerd.  et  imperii  und  Böhmer's  Vorrede  ad
F.  II.  Corp.  jur.  Canon.