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brachte  Verfassung,  ihre  Rechte,  die  sich  selbst  oft  aus  alten
Dekretalen  erweisen  ließen,  konnten  ihnen  nicht  nach  Willkühr
  entrissen  oder  gegeben  werden;  der  rdmische  Bischof
war  wie  sie  an  die  alten  Canones  der  großen  orientalischen
Synoden  gebunden,  und  in  diesen,  welche  zu  einer  der  Kirchenfreiheit
  noch  sehr  günstigen  Zeit  gegeben  waren,  lagen
ganz  deutliche  Einschränkungen  seiner  Macht  und  seines  Ansehens.


Auf  eben  diese  alten  Kirchengesetze  grändete  sich  das
ganze  Institut  der  Provincial-Synoden,  und  mit  diesem
Institut  fiel  oder  blühte  nach  den  damaligen  Einrichtungen
die  ganze  Disciplin.  Der  Metropolitan  wie  der  Bischof,
und  der  Bischof  wie  der  niedrigere  Klerus,  hatten  sich  vor
derselben  zu  fürchten;  vorzüglich  aber  war  sie  eigemliches
Gericht  des  Bischofs,  und  es  siund  in  ihrer  Gewalt,  den
Bischof  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  abzusetzen.  Der
rômische  Bischof  hatte  nichts  dabei  zu  sprechen,  wann  und
wie  eine  Provincial-Synode  gehalten  werden  sollte,  auch
ihre  Urtheile  erwarteten  nicht  erst  von  ihm  ihre  Besiüätigung,
und  wenn  etwa  einc  der  Parteien,  gegen  welche  die  Synode
gesprochen  hatte,  sich  nach  Rom  wandte,  so  konnte  er  Kraft
der  Kirchengesetze  nichts  anderes  thun,  als  Legaten  in  die
Movinz  schicken,  um  in  Gegemwart  derselben  noch  einmal
eine  Provincial-Synode  über  die  Sache  halten  zu  lassen.
Diese  letzte  Sentenz  eutschied  alsdenn  gegen  den  Beklagten
unwiderruflich,  und  es  galt  nicht  mehr,  sich  noch  einmal
auf  die  eigene  Entscheidung  des  römischen  Bischofs  zu  berufen,
  denn  er  hatte  ganz  keine  Gewalt  in  dieser  Sache
weiter  zu  richten.

Diese  Unabhängigkeit  der  Provincialsynode  von  aller  andern
  geisilichen  Gewalt  war  nicht  nur  die  sichersie  Schutzwehr
der  Kirchenfreiheit,  sondern  selbst  auch  für  die  Ruhe  des