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Staats  von  den  groͤßten  Vortheilen.  Es  waren  nicht  immer
bloß  Disciplinarpunkte  oder  theologische  Streitfragen,  welche
daselbst  abgehandelt  wurden,  sondern  auch  viele  eigentliche
Staatssachen,  theils  weil  uͤberhaupt  die  Grenzlinie  zwischen
Staats-und  Kirchensachen  damals  noch  nicht  so  genau  gezogen
  war,  theils  weil  Versammlung  der  Bischöfe  in  jenen  Zeiten
  fast  immer  als  Versammlung  der  gelehrtesten  und  verständigsten
  Männer  des  Reichs  konnte  angesehen  werden,  und
ihre  Stimme  für  oder  gegen  eine  Sache  den  größten  Einfluß
  auf  das  Volk  hatte.  Wenn  freilich  auf  einer  solchen
Spnode  Absetzung  eines  Bischofs  oder  sonst  eine  Sache  von
außerordentlicher  Wichtigkeit  vorkam,  so  konnt'  es  geschehen,
daß  man  zu  Befestigung  des  Kirchenfriedens  um  beständige
Eintracht  mit  den  Primaten  des  Occidents  zu  unterhalten,
dem  Bischof  von  Rom  Nachricht  gab:  aber  Nachricht  geben
hieß  nicht  Bestätigung  einholen,  noch  viel  weniger  das  ganze
Institut  der  Willkühr  desselben  unterwerfen.  So  gieng's  mit
einigen  Abwechslungen  fort,  bis  auf  die  Zeiten  des  Pseudisidorus:
  jetzt  aber  wurden  ganz  andere  Grundsätze  in  Gang
gebracht  und  die  tiefstliegende  Wurzel  der  ganzen  Kirchendise
ciplin  wurde  abgeschnitren.  Nach  dem  Inhalt  dieser  neuerschienenen
  Dekretalen  sollte  keine  Provincialsynode  ohne  päbstliche
  Auktorität  gültig  seyn  ?):  also  kein  Urtheil  über  einen
Bischof  oder  über  einen  Klerikus  sollte  mehr  gelten,  wenn  es
nicht  dem  Bischof  von  Rom  gefiele,  ihm  das  Siegel  aufzudrücken.
  Er  sollte  Provincialsynode  aufheben  oder  ansagen
können,  wie  er  wollte,  und  eben  dadurch  unumschränkter  Herr
aller  Streitigkeiten  der  Kirche  seynn.  Der  Metropolitan  hatte

*)  s.  bie  von  Febronius  Tom.  I.  p.  20  —  205.  ercerpirten
Stellen  aus  den  Schreiben  des  Damasus,  Julius  des  I.  und
Marcellus.