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demnach  kraft  dieser  Grundsaͤtze  sein  groͤßtes  Vorrecht  verloren,
  Zusammenberufung  der  Provincialsynode  und  Lenkung
ihrer  Angelegenheiten,  daß  er  seine  Absichten  dabei  erreichen
konnte:  denn  was  nuͤtzte  ihm  jetzt  alles  dieses,  wenn  der
Beklagte  sich  nach  Rom  berief,  wenn  die  Synodalsentenz
dort  erst  noch  eine  Reform  zu  erwarten  hatte?

Jetzt  spottete  jeder  Suffraganeus  seiner:  denn  der  Schrecken,
  auf  einer  Synode,  wo  der  Einfluß  des  Metropoliten
gewoͤhnlich  sehr  groß  war,  verurtheilt  zu  werden,  war  nun
hinweg,  und  wenn  auch  der  gerechteste  Richter  auf  dem  roͤmischen
Stuhl  saß,  so  konnte  sich  der  Beklagte  bei  einem  so  weit  entfernten
  Richter  immer  doch  noch  manche  Auswege  verschaffen.
  Der  Pabst  war  jetzt  unumschränkter  Herr  der  Verfaß
sung  einer  jeden  Kirche,  denn  ihre  ganze  Verfassung  war
bisher  hauptsächlich  durch  die  Provincialsynode  bestimmt  worden,
  und  sein  Einfluß  auf  jedes  einzelne  Reich  wurde  äufserst
  wichtig,  weil  es  doch  einem  Könige  nicht  gleichgültig
seyn  konnte,  ob  er  einen  Hinkmar  von  Laon  zum  Reichsprälaten
  behalten  müsse  oder  nicht.  Die  Bande  der  Didces-Subordination
  waren  also  in  der  That  schon  dadurch  fast  gänzlich
  aufgeldst:  der  Titel,  den  der  Pabst  in  den  falschen  Dekretalen
  dfters  erhält,  —  Universalis  Ecclesiae  Episcopus
  —  wurde  Wahlheit,  denn  jeder  Metropolitan  galt  bloß
so  viel  als  er  ihn  wollte  gelten  lassen,  wie  die  Rechte  des
Vikarius  von  dem  abhiengen,  der  ihn  bestellte.  Aber  nicht
nur  die  Subordination  der  Suffraganeen  unter  den  Metropoliten
  war  so  gut  als  aufgehoben,  weil  über  erstern  nirgends
  als  zu  Rom  ein  entscheidendes  Urtheil  gefällt  werden
konnte:  sondern  selbst  die  Hierarchie  eines  jeden  bischbflichen
Sprengels  war  zerrüttet.  Jeder  Priester,  jeder,  der  sich
durch  ein  Urtheil  beschwert  glaubte,  konnte  geradezu  nach
Rom  appelliren,  hatte  nicht  einmal  noͤthig,  das  Urtheil