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Art  koͤnnte  gar  nicht  bestehen,  weil,  wenn  ich  mich  nach  der
Fabel  des  Menenius  Agrippa  ausdruͤcken  darf,  das  Haupt  die
Dienste  der  Haͤnde  und  Füße  zugleich  thun  will.

K.  69.  .

Mit  einemmal  konnte  diese  neue  Theorie  des  Kirchenrechts
  freilich  nicht  in  Ausübung  gebracht  werden:  aber  gleich
die  ersten  Anfänge  derselben,  wie  sie  sich  in  Westfrankreich
  durch  die  ganze  Geschichte  des  Hinkmar  hindurch  zeigen,
  und  in  Ostfranken  bei  der  Absetzung  der  Erzbischöfe
Gunthar  und  Thietgaud  sich  entwickelten,  waren  fürchterlich
genug,  um  den  ganzen  Schaden  des  weitern  Fortgangs  sehen
zu  lassen.  Es  brauchte  jetzt  erst  nur  noch  einige  Zeit,  bis
die  neue  Waare  in  neue  systematische  Sammlungen  eingetragen
  war,  und  bis  man  die  alten  Sammlungen  mehr  verges
sen  hatte.  Waren  die  Metropolitane  um  ihre  Vorrechte
gebracht  —  dazu  aber  halfen  die  Bischöfe  selbst  —  so  war
desto  weniger  Widerstand  zu  besorgen,  wenn  die  kleineren
das  Joch  auf  sich  nehmen  sollten,  das  die  großen  schon
trugen.  Man  sieht  hieraus,  von  welcher  Wichtigkeit  die  Beschreibung
  der  systematischen  Sammlungen  ist,  weil  von
ihnen  die  Circulation  der  Waarc  abhängt,  und  die  Sache
fänngt  doch  erst  da  recht  an  für  die  Geschichte  zu  eristiren,
wenn  sie  in  allgemeine  Circulation  kommt.

Diese  Beschreibung  der  spstematischen  Sammlungen  kann
gar  füglich  als  eine  besondere  Abhandlung  betrachtet  werden,
denn  in  Rücksicht  auf  das  Essentielle  des  kanonischen  Rechts
geht  jetzt  keine  Veränderung  mehr  vor,  weil  dic  große  Katastrophe,
  daß  jetzt  nichts  mehr  kanonisches  Recht  heißt,  als
was  der  Bischof  zu  Rom  gut  findet,  wenigstens  der  Thcorie
nach  vollendet  ist,  und  den  Abwechslungen  der  Ausübung
nachzuspähen,  der  gllgemeinen  Kirchengeschichte  überlassen