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Man  hat  noch  viele  solche  eapitula.  Episcoporum,  sie
sind  vielleicht  nicht  Werk  des  Bischofs  allein,  sondern  einer
unter  ihm  gehaltenen  Synode,  aber  der  Name  der  Synode
hat  sich  verloren,  und  sie  behielten,  nach  einem  mit  den  ältesten
  rômischen  Dekretalen  sehr  ähnlichen  Schicksal,  den
Namen  des  Präsidenten  der  Synode.  Von  sonderlichem
kanonischen  Gebrauch  sind  sie  nicht,  weil  sie  sich  theils  so
schnell  verloren,  als  sie  schnell  entstanden,  theils  auch  die
Quelle,  woher  sie  genommen  sind,  nicht  immer  mit  Zuverläßigkeit
  errathen  werden  kann,  da  man  von  mancher  Provinz
  Deutschlands  noch  fast  gar  keine,  wenigstens  bei  weitem
nicht  so  viele  Provincial-Synoden  kennt,  als  nothwendig
wäre:  und  bei  dem  ewigen  Einerlei,  das  über  manche  Materien
  sowohl  in  den  Kapitularien  als  in  den  Synodalschlüssen
  vorkommt,  alle  Vermuthungen  wegen  der  ersten  Quelle
hochst  unsicher  sind.  Wir  bemerken  bloß  die  wichtigsten
dieser  Kapitel  2),  weil  eine  vollständige-  Aufzählung  gar
keinen  Nutzen  hätte;  besonders  da  um  diese  Zeit  Theologic
und  kanonisches  Recht  noch  gar  nicht  getrennt  waren,  also
ein  großer  Theil  dieser  Kapitel  von  der  Beschaffenheit  ist,
daß  er  bloß  moralische  Ermahnungen  begreift,  und  die  spätern
  fast  nichts  als  bereicherte  Copien  der  ältern  sind.

XIVI.  Capitala  Theodulphi,  Bischofs  zu  Orleaus.

Baronius  gab  sie  zuerst  heraus,  setzte  sie  aber  sehr  unrichtig

  zum  Jahr  835,  denn  damals  lebte  Theodulph

nicht  mehr,  wie  man  aus  der  Geschichte  der  Pariser

Synode  vom  Jahr  395  sieht.  Sirmond  nimmr  mit

vieler  Wahrscheinlichkeit  das  Jahr  797  als  ungefähren

*)  Daß  der  Name  capitula  und  also  auch  capitularja  von  der
Form  des  in  mehrere  Absaͤtze  getheilten  Gesetzes  herkomme,  ist
bekannt.