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Eines  der  wichtigsten  Stücke,  die  man  unter  die  capitule
  Episcoporum  rechnen  kann,  ist  das  jus  Ecclesiesticum
  vetus  sive  Thorlaco-Rettilianum  7),  das  zu  Kopenhagen
  vor  einigen  Jahren  herauskam.  Es  gehört  zwar
eigentlich  nicht  in  diese  Periode,  weil  es  erst  im  Jahr  ½123
abgesaßt  wurde,  aber  da  die  Verfassung  der  Isländischen
Kirche,  für  welche  es  bestimmt  war,  damals  ungefähr  auf
eben  dem  Punkt  der  Entwicklung  stund,  auf  welchem  die
übrigen  Occidentalischen  Kirchen  im  siebenten  und  achten
Jahrhundert  waren,  das  Parallellaufende  aber  hier  nicht
auf  chronologischen  Bestimmungen,  sondern  auf  Aehnlichkeit
der  Verfassungen  beruht:  so  kann  hier  desselben  am  schicklichsten
gedacht  werden.  Die  Isländischen  Bischöfe  Thorlak  und
Ketil  setzten  dieses  Kirchenrecht  auf,  und  ihr  Aufsatz  wurde
auf  einer  bffentlichen  Landes-Versammlung  vom  Oberrichter
und  den  Vornehmsten  des  Volks  gebilligt;  ebenso  wie
z.  B.  noch  zu  Anfang  der  Regierung  Ludwig's  des  Frommen
die  Bischöfe  Aufsätze  zu  machen  hatten,  nach  welcher  Norm
der  Klerus  und  die  Kirche  zu  reformiren  seyen;  die  Beistimmung
  des  Regenten  gab  alsdenn  erst  diesen  Projekten  die
Kraft  der  Gesetze.

Man  sindet  hier  noch  nicht  die  geringste  Spur  von

%  Jus  ecclesiasticom  vetus  sive  Thorlaco-Reitilianum  constitutum
  ann.  Chr.  MCXXIII.  —  ex  MSS.  legati  Magnseani,
Cum  versione  latina,  lectionibus  variantibus,  notis,  collatione
  cum  jure  canonico,  juribus  ecclesiasticis  exoticis  indiceque
  vocum  edit  Grimus  Jobennis  Thorlkelin.  Einen  Auszug,
  der  den  wichtigsten  Inhalt  dieser  Schrift  kenntlich  macht,
s.  in  den  Gött.  Anz.  1777.  26  St.  womit  verglichen  werden
muß  die  Recensson  von  Johannei  Ißländischer  Kirchengeschichte
in  Gatterer's  histor.  Journal,  9  Theil  S.  :y.

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