277

bei  wenigen  Verbrechen  gebraucht  werden.  Sobald  auch  bel
den  Verfolgungen  des  dritten  Jahrhunderts  die  Anzahl  der
Gefallenen  gar  zu  groß  wurde,  so  erwachte  Mitleiden  gegen
den  großen  Haufen,  man  fieng  in  einigen  Provinzen  an,  von
der  Strenge  der  alten  Kirchendisciplin  nachzulassen,  und  so
sehr  manche  Eiferer  aus  redlichen  und  unredlichen  Absichten
dagegen  waren,  so  siegte  doch  endlich  die  gelindere  Partie.

Aber  indeß  auf  die  Hauptverbrechen  nach  und  nach  gelindere
  Strafe  gesetzt  wurde,  so  häuften  sich  die  geringern
Fälle,  welche  doch  auch  entschieden  werden  mußten,  und  je
mehr  sich  überhaupt  die  ganze  Gesellschaft  zu  einer  festen
Verfassung  bildete,  desto  weniger  konnte  es  bloß  der  Willkühr
einzelner  Priester  überlassen  seynn,  was  für  Mönitenzstrasen
auf  gewisse  Verbrechen  warten  sollten.  Unter  den  äleesten  sogenannten
  Epistolis  canonicis,  findet  sich  deswegen  fast
nichts  als  Bußverordnungen,  welche  jeder  große  Bischof  in
seiner  Didcese  geltend  machen  konnte,  und  weil  die  griechische
Kirche,  in  ihrer  ganzen  Verfassung,  viel  früher  vollkommen
ausgebildet  wurde,  als  die  occidentalische  Kirche,  so  hatte
das  Minitenzwesen  in  jener  schon  seine  abgemessene  Regeln,
indeß  bei  dieser  alles  noch  mehr  durch  Gewohnheit  und  durch
wenige  hieher  gehbrige  Schlüsse  der  allgemeinen  Synoden  besiimmt
  wurde.

g.  3.
Johann  der  Faster,  der  im  Jahr  582  Patriarch  zu  Constantinopel
  wurde,  machte  in  der  griechischen  Kirche  durch
seine  Pönitenzvorschriften  cine  besondere  Epoche  *).  Er

*)  Was  man  noch  von  Johanns  Pöitenzvorschriften  hat,  findet
sich  im  Anhang  von  Morin'd  Werk  de  Sacramento  poenitentiæ.
Es  ist  aber  unmöglich,  Johann's  ächte  Schrift  aus  den  noch  übrigen
  Fragmenten  herauszufinden,  denn  jeder  Abschreiber  scheint