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Pönitenzwesen  die  gänzlichste  Veränderung.  Wer  nach  Palästina
  gieng,  hatte  ohne  Unterschied  für  alle  seine  Sünden
Erlassung,  er  durfte  sie  nicht  erst  einzeln  angeben.  Eine
Tare  einzelner  Sünden  war  also  auch  nicht  mehr  so  noͤthig,
und  die  Päbste  waren  endlich  sorgfältig  genug,  daß  auch
denjenigen,  welche  nicht  nach  Palästina  ziehen  konnten,  an
Universalablaß  nichts  abgehe.  Sie  konmen  ja  vom  Gelübde
des  Kreuzzugs  dispensiren,  warum  nicht  auch  ohne  Kreuz--zug
  den  Universalablaß  ertheilen?  Alerander  von  Hales
machte  ohnedieß  im  dreizehnten  Jahrhundert  den  schdnen
Fund,  daß  dasjenige,  was  Jesus  und  die  Heiligen  mehr  ge-Am

  besten  kann  ich  auch  hier  des  libelli  poenltentialis  Ecclesiae
HRomange  gedenken,  welchen  man  gewöhnlich  als  das  sechste  Buch
zu  dem  Werk  des  Bischof  Halitgarius  de  remedfjis  peccalorum
ansieht;  wenigstens  findet  es  sich  so  nicht  allein  bei  Canisius
(antiq.  lect.  T.  II.  P.  II.  Ed.  Basnog.)  sondern  auch  in  den
bibliothecis  Patrum;  bei  Menard  in  den  Anmerk.  zu  Gregor's
Sacramentarium  und  im  Anhang  zu  Morin's  Werk  pag.  5.
Ganz  gewiß  ist  aber  dieser  libellus  poenitentialis  nicht  das  ächte
alte  Bußbuch  der  röômischen  Kirche.  Halitgarius,  auf  dessen
eigenes  Zengniß  man  ssch  hier  vorzüglich  beruft,  fagt  es  auch
nicht,  sondern  er  versichert  nur,  dieses  Bußpuch  ex  scrinio  Romenae
  Eeclesjae  erhalten  zu  haben.  Der  libellus  poenitentialis
  Ecclesine  Romanse  wird  selbst  in  demselben  angeführt,
und  es  finden  sich  dalelbst  viele  Verordnungen  von  Nicolaus  II.
Innocenz  III.  und  Cölestin  II.  daß  das  ganze  Stück,  wie  wir
es  wenigstens  gegenwärtig  haben,  unmöglich  zu  einem  Werk  des
Halikgarius  gehören  kann.  Durch  die  Verschiedenheit  der  Ausgaben,
  welche  wir  von  diesem  poenilenliali  Eccl.  Nom  haben,
wird  ein  zuverläßiges  urtheil  sehr  schwer  gemacht.  Cl.  Assemani
  bibl.  fur.  can,  et  civ.  Or.  Vol  IV.  p.  499.

Die  Collectio  canonum  poenikemialium  des  Anton'  Augustin,
  (Tarragona  1562.  3.)  muß  mit  allen  bisher  angeführten
Schriften  noch  verbunden  werden.