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Die  erste  Stufe  war  Ausschließung  vom  Genuß  des  heiligen
  Abendmahls.  Nach  der  ganzen  damaligen  Einrichtung
war  das  heilige  Abendmahl  ein  so  frohes  Brudermahl  zum
Angedenken  des  Todes  Jesu,  daß  man  einen  offenbar  ärgerlichen
  Sünder  keinen  Theil  daran  nehmen  lassen  konnte.

Die  zweite  Stufe  war,  wenn  solche  Verbrecher  nicht
einmal  mit  den  übrigen  dem  Gottesdienst  beiwohnen  durften,
und  diese  Ausschließung  geschah  gemeiniglich  in  sehr  harten
auffallenden  Ausdrücken.  Wollte  nun  aber  ein  solcher  Auswürfling
  (ercommnnicirter)  in  die  Gemeine  wieder  aufgenommen
  werden,  so  mußt'  er  demäthig  darum  anhalten,  in
seinem  ganzen  äußern  Betragen  die  tiefste  Traurigkeit  ausdrücken,
  Werke  der  Liebe  und  Wohlthätigkeit  auszuüben  fuchen,
  und  erst  nach  solchen  ganz  unverdächtigen  Proben  seiner
  Reue  wurde  er  zur  Kirchenbuße  hinzugelassen.

Der  erste  Act  seiner  Buße  war  alsdenn,  daß  er,  wenn
die  Chrisien  zusammenkamen,  im  ganzen  Anzug  eines  Tieftraurenden
  vor  der  Kirchenthüre  stehen  bleiben  und  die  Vorübergehenden
  bitten  mußte,  Gott  und  die  Kirche  für  seine
Wiederherstellung  anzuflehen.  Nach  einigen  Wochen  roder
Monaten  wurden  ihm  die  Hände  feierlich  aufgelegt,  und  er
für  fähig  erklärt,  dem  Gottesdienst  zuzuhören.  So  war  ihm
also  nun  zwar  der  Weg  zum  allgemeinen  Unterricht  wieder  geöffnet.
  Aber  sobald  der  Zeitpunkt  des  öffentlichen  Gebets  kam,
mußte  er  abtreten.  Endlich  durfte  er  auch  bei  dem  Gebet
bleiben;  selbst  aber  auch  wenn  er  es  nun  ganz  anhbren  durfte
mußte  er  oft  noch  eine  Zeit  lang  stehend  mitbeten.  Die  volle
Einsetzung  in  den  Genuß  aller  Bruderrechte  war  endlich  der
gestattete  Mitgenuß  des  Abendmahls  Jesu.

Die  Wichtigkeit  dieses  Bußceremoniels  zeigt  sich  erst  alsdenn
  vollkommen,  wenn  man  bedenkt,  daß  dieses  Zeitalter