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kurzem  alles  unter  ihre  Gewalt  bekamen.  Doch  standen  sie
noch  in  dieser  und  einem  Theil  der  nachfolgenden  Periode
bestaͤndig  unter  Jurisdiction  der  Bischoͤfe.  Der  groͤßte  Theil
derselben  waren  nur  Laien,  hatten  also  kein  Recht  an  Kirchenguͤter,
  und  bei  ihren  eigenen  Besitzungen  kein  Recht  an
Freiheiten  der  Kirchenguͤter.
§.  29.

Verhältniß  der  Kirche  und  der  großen  Hierarchen  zum  Staat.

Das  Verhältniß  der  Kirche  zum  Staat  war  in  der  jetzigen
  Periode  noch  viel  weniger  durch  gewisse  bestaͤndiggeltende
  Gesetze  bestimmt,  als  das  Verhältniß  der  großen  Bi—
schöfe  zu  ihren  übrigen  Collegen,  und  wurde  im  Orient  noch
häufiger  nach  Launen  und  abwechslenden  Verordnungen  der
Kaiser  verändert.  "

Als  Consiantin  Herr  vom  Rdmischen  Reich  wurde,  so
war  bei  den  glänzenden  Wohlthaten,  womit  er  die  Kirche
überhäufte,  die  Freude  außerordentlich  groß.  Die  Kirchendiener,
  und  nicht  nur  die  vornehmen,  sondern  auch  die  geringeren,
  wurden  von  der  Verbindlichkeit  freigesprochen,  öffentliche
Aemter  anzunehmen.  Der  rechtglaubigen  Kirche  sollte  man
im  Testament  so  viel  vermachen  dürfen  als  man  wollte.
Jede  Partie  sollte  ihren  Proceß  mit  Verwerfung  der  weltlichen
  Juris  diction  *)  für  den  Bischof  bringen  können,  sein
Ausspruch  gleich  dem  Ausspruch  des  Kaisers  sollte  allen  übrigen
  vorgehen.  Vor  dem  Bischof  sollte  die  Freilassung  eines
  Leibeigenen  ohne  viele  Weitläufigkeit  geschehen;  aber  erst
möhsamumsiändlich  vor  einem  weltlichen  Gericht.  Die  Freilassung
  sollte  sogar  alsdenn  schon  gelten,  wenn  sie  einem

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*)  Auf  dem  Wege  des  Compromisses  (s.  die  Bemerkung  von  Plauck
in  der  von  ihm  besorgten  5ten  Auflage  dieser  Kirchengeschichte
Seite  106  Not.).  Anmerkung  des  Herausgebers.