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was  er  unter  der  Regierung  vorhergehender  Päbste  als  ihr
erster  Minister  veranstaltet  hatte.

Einer  der  Haupttheile  seines  Plans,  den  er  noch  vor
seiner  Thronbesteigung  ausführte,  bestand  darinn,  die  Pabstwahl
  auf  einen  zuverlässigen  Fuß  zu  setzen.  Nikolaus  II.  1059
hielt  eine  Synode,  worauf  die  Verordnung  gemacht  wurde,
daß  die  Wahl  cines  Rämischen  Bischofs  künftig  nur  bei  den
Cardinälen  seyn  sollte;  der  bisher  reelle  Antheil  des  übrigen
Klerus  und  Volks  wurde  auf  eine  bloße  Acclamation  herabgesetzt,
  das  kaiserliche  Bestätigungsrecht  wurde  bloß  als  päbstliches
  Privilegium  behandelt.  In  Teutschland  war  man  zwar
über  diesen  verwegenen  Schritt  erbittert.  Man  ließ  den  Ge,
sandten  nicht  einmal  vor,  der  den  Synodalschluß  überbrachte:
aber  Administrationsregierungen  sind  ohnedieß  immer  unstät
und  schwach,  und  so  klug  auch  Heinrich  IV.  Mutter  gewesen,
  so  hatte  sie  doch  für  allzu  viele  Angelegenheiten  in
Teutschland  zu  sorgen,  um  auch  noch  gegen  jede  Prätension
der  Italiäner  sogleich  protesiiren  zu  können.  Schon  bei  der
nächsien  Pabsiwahl  aber  gieng  Hildebrand  noch  einen  Schritt
weiter,  und  suchte  jetzt  das  kaiserliche  Recht  ganz  beiseite  zu
setzen.  Die  Vormünderinn  Heinrichs  seine  Mutter  Agnes
widersprach  zwar  auf  das  nachdrücklichste,  setzte  dem  unrecht,
mäßig  gewählten  Alerander  II.,  den  von  ihr  bestätigten  Ho,
norius  II.  entgegen,  allein  die  unglückliche  Entführung  des
jungen  Heinrichs  zernichtete  alle  diese  noch  so  vernünftige
Anschläge.

Endlich  wurde  nach  Aleranders  Tode  Hildebrand  selbst
auf  den  Stuhl  gesetzt,  der  unterdeß  nur  unter  fremdem  Namen
  regiert  hatte,  und  Heinrich  IV.  gewarnt  von  allen  welche  1083
den  schlauen  Archidiakonus  kannten,  bestätigte  ihn  in  seiner
Würde.  Mit  unversiellter  Dreistigkeit  fieng  jetzt  Gregor  an,