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F.  0.
Römisches  Recht.

Das  Romische  Recht  war  in  Italien  seit  Kaiser  Jusiinians
  Zeiten,  ungeachtet  so  vieler  alles  zerstoͤrenden  Revolutionen
  besonders  in  den  Provinzen  des  Erarchats  nie  außer
Gang  gekommen,  und  selbst  auch  außer  den  zuletzt  sehr  verengten
  Graͤnzen  des  letztern  hatte  sich  dasselbe  hie  und  da  in
ahdern  Gegenden  erhalten,  weil  Longobarden  und  Franken
der  freien  Willkühr  eines  jeden  überlieten,  nach  welchen  Gesetzen
  er  leben,  nach  welchen  Gesetzen  er  gerichtet  seyn  wollte.
Unstreitig  war  zwar#  die-  große  Barbarei  des  zehnten  Jahrhunderts
  der  Kenntniß  eines  geschriebenen  höchst  bestimmten
  Rechtes  sehr  nachthellig,  aber  so  bald  bei  Wiederherstellung
  einiger  allgemeinen  politischen  Ruhe  alte  Schriften
wieder  hevorgesucht,  Rechte  sorgfältiger  erörtert  wurden,  so
wachte  auch  Angedenken  an  Römisches  Recht  wieder  auf.
Da  denn  auch  die  ganze  Beschaffenheit  desselben  den  spitzfindigen
  Disputirgeist  des  Zeitalters  nährte,  da  ein  bestimmtes
geschrisbenes  Recht  in  der  Collision  mit  unbestimmten  Observanzen
  leicht  die  Oberhand  gewinnen  mußte,  auch  schon  von
Heinrich,  V.  die  Römischen  Rechtsgelehrten  vorzüglich  geschätzt
  wurden,  so  erhielt  dasselbe  in  kurzem  ein  solches  An-—W])
  daß  das  Schicksal  ganzer  Staͤdte  und  Laͤnder  fast

Niemand  scheint  damals  bei  der  unerwartet  großen  Allgemeinwerdung
  desselben  eingefallen  zu  seyn  zu  fragen,  wozu
das  fremde  Recht?  denn  Römisches  Recht  hielt  man  nicht
für  fremdes  Recht,  Justinian  war  Rdmischer  August,  und
Friedrichs  war's  auch;  also  galt  Justinian  als  Friedrichs
Regimentsvorfahre,  der  Nachfolger  brachte  nur  vergessene
Reichsgesetze  in  Gang.  Auch  nahm  daher  nicht  nur  der