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gen  und  für  oder  wider  eine  Meinung  mehrere  Gründe  anführen
  lernte.  Das,  Werk  war  nicht  so  stark,  als  manche
vorhergehende  ahnliche  Sammlungen,  und  doch  zugleich  auch
nicht  zu  mager,  um  als  Jnnbegriff  des  Kirchenrechts  angesehen
  werden  zu  können.  Auch  konnte  im  damaligen  Jeitalter
  demselben  nicht  schaͤdlich  seyn,  daß  cs  voll  historischer,
chronologischer  und  kritischer  Fehler  war;  denn  selbst  von
dieser  Seite  betrachtet,  war  es  doch  sehr  viel  vollkommner
als  die  meisten  vorhergehenden  öhalichen  Werke.

Die  Pähste  und  alle,  so  noch  einige  Liebe  zu  den  alten
Kirchengesetzen  hatten,  befoͤrderten  die  Ausbreitung  desselben.
Es  stand  auch  kanm  dreißig  Jahre  an,  so  theilten  sich  die
Juristen  schon  in  zwei  große  Factionen,  Legisten  und  Decretisten.
  Der  kanonischen  Sammlungen  wurden  mebrere,  aber
wenigstens  die  wichtigsten  derselben  schlossen  sich  langehin
nur  als  Supplemente  an  Gratians  Decret  an.

Unstreitig  hat  dieses  Buch  der  päbstlichen  Hierarchie  viel
genützt.  Das  Kirchenrecht  ist  zufällig  durch  dasselbe  zur  cigenen
  Diseiplin  gemacht  worden,  und  hat  als  eigene  Diseiplin
  in  kurzem  die  Verfeinerung  und  Emwicklung  erhalten,
welche  bei  den  sonstigen  Grundsätzen,  auf  welchen  Gratianei-=sches
  Recht  beruhte,  immer  mehrere  Gelegenheit  zu  Kirchenprocessen,
  zu  Appellationen  nach  Rem  und  Entscheidungen
des  Röômischen  Hofs  gaben.  Das  Band  der  Roͤmischen
Hierarchie  wurde  merklich  stärker  angezogen,  und  Angelegenheiten,
  welche  man  ehmals  zum  Sprengelrecht  einzelner  Bischöfe
  und  Erzbischöfe  oder  zur  Jurisdiction  von  Provincialsvnoden
  gerechuet  hatte,  wurden  nach  Rom  gebracht.

Beweise  bievon  giebt  die  Geschichte  der  Kanonisationeu
  und  der  Eremtion  der  Mönchsorden,