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Bis  ins  zehnte  Jahrhundert  hatte  jeder  Bischof  in  seiner
Dioͤcese  das  Recht,  einen  Mann,  bei  dessen  Grabe  vielleicht
Wunder  geschahen  oder  der  überhaupt  im  Geruche  der  Frômmigkeir
  gestorben,  für  einen  Heiligen  zu  erklären,  welchem
zu  Ehren  Kirchen  und  Capellen  errichtet  werden,  den  man
als  einen  himmlischen  Schutzpatron  anrufen  dürfte;  doch  galt
es  immer  nur  in  der  Dibcese  dieses  Bischofs.  Im  zehnten
Jahrbundert  hatten  einmal  die  Augsburger  Domherrn  den
unglücklichen  Stolz,  ihren  Bischof  Ulrich  nicht  nur  zum
Augsburgischen  Dikcesheiligen,  sondern  auch  zum  Universalheiligen
  der  ganzen  Kirche  erklären  lassen  zu  wollen.  Sie
baten  den  Pabst  um  seine  Heiligsprechung,  und  dieser  bediente
sich  anfangs  des  neuangebotenen  Rechts  höchst  selten,  uhd
bloß  in  der  fortdaurenden  Concurrenz  der  alten  Besitzer  desselben,
  daß  nie  Eifersucht  oder  Streit  darüber  entstehen
konnten.  Da  aber  seit  dem  zwölften  Jahrhundert  der  Römische
  Bischof  immer  mehr  Mittelpunct  alles  Rechts  und
aller  Gnade  in  der  abendländischen  Kirche  wurde,  so  erklärte
er  endlich  auch  das  Heiligsprechen  für  sein  Monopol,  und
Alerander  III.  verbot  allen  übrigen  Bischöfen  das  Kanonisiren.


Eben  so  stieg  der  Mißbrauch  der  Klostereremtionen.
Schon  war  in  der  vorigen  Periode  Klage  gewesen,  wenn  auch
nur  einzelne  Klöster  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Bischbfe  sich
frei  sprechen  ließen,  und  gegen  einen  jährlichen  Tribut  dem
Rdmischen  Stuhl  unmittelbar  sich  unterwarfen.  Schon  in
einzelnen  Klöstern  wurde  daher  ein  Zerfall  der  Zucht  und
Ordnung  empfunden,  aber  nun  wagten  es  ganz  neue  Ordensfamilien
  schon  gleich  bei  ihrer  Stiftung  von  allen  gewöhnlichen
  Didcesanbanden  sich  loszumachen.  Auch  glaubte  man  wohl
den  daraus  befürchteten  Schaden  zu  verhüten,  indem  man