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Wahlform  auf  die  ganze  Kirche  hatte,  hatte  sie  noch  einen
besondern  auf  die  Teutsche.  Kein  Land  batte  nehmlich  so
innige  Verbindungen  mit  dem  Röômischen  Hof  und  mit  Italien
  als  Teutschland,  und  in  keinem  Lande  wurden  die  Ita,
liänischen  Einrichtungen,  besonders  was  die  Geistlichkeit  betraf,
  schneller  und  allgemeiner  nachgeahmt  als  in  Teusschland,
  besonders  wenn  noch  der  Stolz  dazu  kam,  daß  man
glaubte  vornehmer  zu  werden,  wenn  man  sich  nach  Roͤmischer
  Sitte  richtete.  Wie  sich  also  zu  Rom  nach  und  nach
ein  geschlossenes  Wahlcollegium  gebildek,  und  die  Laien  keinen
Theil  mehr  an  der  Wahl  ihres  Bischofs  hatten,  so  geschah  es
nun  bald  auch  bei  den  einzelnen  großen  Teutschen  Stiftern.
Die  Capitel  näherten  sich  immer  mehr  ihrer  hemigen  Verfassung;
  ihr  gemeinschaftliches  Leben  hörte  fast  ganz  auf;  sie
wurden  geschlossene  Gesellschaften,  und  der  Zutritt  zu  diesen
geschlossenen  Gesellschaften,  bei  welchen  die  Anzahl  der  Mitglieder
  hie  und  da  bestimmt  wurde,  ward  bloß  auf  gewisse
Bedingungen  mo  bei  gewissen,  in  der  That  höchsi  zufälligen
Eigenschaften  der  Ad'piranten  gestattet.  Die  Minisierialen
verloren  ihren  Antheil  an  der  bischöflichen  Wahl;  und  konnten
  auch  in  der  That  unmöglich  mehr  lange  im  Genusse
desselben  bleiben,  weil  seit  der  neuaufgekommenen  Universilätsaufklärung
  das  ganze  Wahlceremoniel,  das  sich  vorher
einzig  nach  Silten  und  Herkommen  gerichtet,  mit  einer  rechtlichen
  Kenntniß  und  Genauigkeit  beobachtet  werden  mußte,
deren  selten  ein  schlichter  Teutscher  Ritter  sähig  war.  Daher
  auch  seit  dieser  Zeit,  wie  cs  gewöhnlich  in  der  Periode
erster  juridischer  Aufklärung  zu  gehen  pflegt,  so  viele  Processe
  über  Form  und  Gültigkeir  der  Wahlen,  so  viele  Bewegungen
  im  einzelnen,  bis  die  Ministerialen  ihr  Recht  aufgaben.
