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so  zeigten  sie  es  der  weltlichen  Obrigkeit  des  Orts  an,  welche
  schon  seit  dein  Jahr  1226  strenge  königliche  Edicte  vor
sich  hatte,  näch  welchen  siel  verfähren  sollte.  Doch  bald  war
dieser  Weg  zu  langweilig,  und  bei  der  Mildigkeit  der  Laien
lgegen  die  Ketzer  unbrauchbar.  Man  setzte  deshalb  in  den
vornehmsten  Städten  des  sädlichen  Frankreichs  ein  eigenes
Inquisitionscollegium  nieder,  das  aus  einem  Prälaten  und
drei  weltlichen  Personen  bestand,  das  aber  eben  so  wenig
mach  aller  Eiwariung  von  Strenge  seine  Pflicht  erfüllte,
s  däß  endlich  Gregör  IX.  im  Jahr  1233  Ketzerinquisition
und  Predigerpflicht  unmittelbar  mit  einander  verknuͤpfte.

Er  dispensirte  die  Bischbfft  ganz  von  der  Sorgfalt  die  Ketzer
  außzuspähen,  setzte  Dominicankr  dazu  ein,  und  überließ  die
ganze  Art  des  Verfahrens,  ohne  ihnen  selbst  hierüber  bestimmte
  Vorschriften  mittzuthcilen,  der  eigenen  sinnreichen
fromimen  Gräusamkeit  derselben.  Peter  Cellani  und  Wilhelm
  Arnald  waren  die  zwei  ersten  Ketzerrichter,  welche  nach
dieser  Verordnung  gesetzt  wurden.

Wie  diese  ganze  neue  Anstalt  mit  dem  alten  Kanon
Ecclesia  non  sitit  sanguinem  zunvereinigen  seyn  sollte,  war
schwer  zu  sagen.  Gedult,  sagten  sie,  sey  die  Gabe  der  ersten
Kirche  gewesen,  nun  sie  zu  reiferem  Alter  gekommen,  müsse
sie  den  Kindern  den  Ernst  zeigen.  Sie  glaubten  sich  damit
zu  schützen,  daß  sie  den  Ketzer  gewöhnlich  nicht  selbst  verbrannten,
  sondern  die  Vollzichung  der  Obrigkeit  überließen,
aber  die  Obrigkeit  war  doch  verbunden,  auf  ihre  Anklage  zu
erequiren.  Die  Nachricht  des  heiligen  Augustin,  daß  der
Kaiser  die  Donatisten  wegen  ihres  unbeugsamen  Eigensinnes
der  Etbschaft  und  aller  Besitzungen  unsähig  erklärt  habe,
stand  zum  Unglück  iu-  Gratians  Decret  ;  was  dort  aber  bloß
von  den  Donatisten  gesagt.  war,  wurde  auf  alle  Ketzer  über-