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den  reglerenden  Familien  so  glücklich  zusammen,  daß  man
diese  beibehalten  kann,  ohne  von  jenen  sehr  abzuweichen.

Der  zweite  Theil,  der  die  übrigen  Europaͤischen
Staaten,  Deutschland  ausgenommen,  enthält,  wird  dicsem
  ersten  Theil  sogleich  folgen,  und  eln  kleines  Bändchen
  genealogischer  Tafeln,  ungefähr  von  der  Einrichtung
  der  musterhaften  Pütterischen  Tabellen,  soll  eine
Zugabe  ausmachen,  die  vielleicht  auch  ohne  Beziehung
auf  das  Buch,  zu  dem  sie  zunächsi  gehbren,  ihre  eigene
Brauchbarkeit  haben  wird.

Göttingen,  den  1.  April  1793.