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Megierung  werden  auf  einem  Reichstage  zu  Taragona  1319.
die  Staaten  von  Aragon,  Catalonien  und  Valenza,  deren
jeder  übrigens  seine  eigene  Verfassung  und  Stände  behaͤlt,
auf  ewig  zu  einer  koͤniglichen  Regierung  vereinigt.

10.  Koͤnig  Peter  IV.  siegt  in  einem  gefährlichen  Kriege  mit  1384
seinen  Baronen,  auf  deren  Parthie  die  koͤniglichen  Bruͤder
sich  befanden.  Die  bisher  constitutionsmaͤßige  große  Macht
der  Baronen  wird  eingeschraͤukt;  Selbsthuͤlfe  und  Union  gegen
  den  Koͤnig  sind  nicht  mehr  verfassungsmähig  erlaubt.
Dagegen  wird  jetzt  der  Justitig,  der  bis  dahin  nicht  mehr
gewesen  zu  seyn  scheint,  als  am  Deutschen  Kdnigshofe  in  al,
ten  Zeiten  der  Pfalzgraf  war,  constitutionsmäßiger  Richter
in  allen  Streitigkeiten  des  Königs  mit  den  Ständen,  oder
der  Stände  mit  dem  Kbnig,  oder  der  Stände  unter  einander
selbst.  Der  Kdnig  hatte  das  Recht  ihn  zu  setzen,  aber  aus
der  Zahl  der  großen  Baronen  durfte  er  ihn  nicht  mehr  nehmen,
  sondern  bloß  ein  Ritter  oder  Edelmann  sollte  es  seyn.

So  war  das  eigene  Interesse  des  Kdnigs  eine  der  Hauptursachen
  der  Emstehung  der  großen  Justitia-Macht;  denn  der
Kbnig  konnte  ihn  gegen  die  Stände,  wie  die  Stände  gegen  ihn
brauchen.  Uebrigens  war  es  doch  nie,  selbst  schon  von  diesen
Zeiten  an,  eine  völlig  uneingeschränkte  Macht,  weil  der  Juftitia
  in  den  meisten  Fällen,  durch  die  konstitutionsmäßigen
Schöppen,  die  er  bei  seinem  Gericht  hatte,  in  willkührlicher
Ausübung  derselben  sehr  gehindert  wurde  und  schon  seit  1300.
auf  jedem  Reichstage  eine  siändische  Deputation  zur  Untersuchung
  seines  seit  letztem  Rcichs-Convente  beobachteten  Betragens
  verordnet  worden.  v

11.  Mit  Peters  IV.  Enkel,  Koͤnig  Martin  dem  aͤlteren,  1410
der  kurz  vor  seinem  Tode,  bei  dem  frühzeitigen  Absterben  seines
  Sohnes,  Martin  des  jüngern,  Sicilien  wieder  mit  Ara-2

