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tere  Vorkehrungen  zu  Beguͤnstigung  und  Erhaltung  des  Landfriedens;
  die  ganze  gerichtliche  Verfassung  organisirt  sich  viel
langsamer,  und  erst  unter  Ferdinand  III.  dem  Heil.  scheintr36
das  oberappellatorische  Ansehen  des  Kdnigs  recht  befestigt,
und  eben  daher  das  Bedürfniß  eines  obersten  Tribunals
das  man  als  den  Anfang  des  hohen  Raths  von  Castilien  ansieht,
  damals  entstanden  zu  seyn.  Unter  ihm  wird  auch  der
Anfang  einer  noch  jetzt  gültigen  Gesetzsammlung  (Partida)
gemacht,  die  sein  Sohn  Alfons  X.  vollendete.  «

20.  Ferdinand  errichtet  nicht  nur  die  Gesetze  der  Untheilbarkeit
  und  Erstgeburt,  womit  aber  hier  weder  Lineal-Successions-Rechte
  noch  Vorzug  des  Mannsstamms  vor  weiblichen
Descendenten  verbunden  maren,  sondern  er  erweitert  auch  mehr
als  irgend  ein  König  Lor  ihm,  die  Gränzen  des  Reichs.  Er  1236
entreißt  den  Arabern  Corduba,  sammt  einem  großen  Theil
des  umherliegenden  Landes;  (1241)  den  größten  Theil  von
Estremadura;  (1243  und  1244)  ganz  Murcia,  und  1240  Jaen.
  Auch  wurde  damals  der  König  von  Granada  sein  Vasall.
  1238  croberte  er  Sevilla  und  1250  Cadiz  nebst  mehreren
  umliegenden  Orten.

Cronica  del  S.  Rey  D.  Fernando  III.  Medina  del  Campo.  1568.

Scvilla  1630.

Vida  de  S.  Fernando  III.  por  D.  Al.  Nunncz  de  Castro.  Madr.

1373.  4.

21.  Aufblühen  der  Wissenschaften  unter  seinem  Sohne
Alfons  X.,  der  selbst  nicht  nur  astronomischer,  sondern  auch5
bistorischer  Schriftsteller  ist,  aber  auch  den  gewöhnlichen  Charakter
  gelehrter  Könige  hat.  Einrichtungen,  wie  sie  in  Salamanka
  getroffen  wurden.  Auch  die  Landessprache  hatte  sich
jetzt  schon  so  weit  ausgebildet,  daß  nicht  nur  auf  königlichen
  Befehl  eine  Bibelübersetzung  veranstaltet,  sondern
auch  bei  Documenten  und  bffentlichen  Acten  der  bisherige