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nach  der  Linealfolge,  und  erst  nach  Absterben  aller  maͤnnlichen
und  weiblichen  Descendenten  an  das  Haus  Savoyen.

Von  der  Bestimmung,  die  in  San  Phelipe  Commentarios  T.  II.  p.  79.
noch  beigefügt  ist,  und  die  von  großem  publicistischem  Einfluß
waͤre,  jeigt  sich  keine  Srur  in  der  Urkunde  selbst.

7.  Um  eben  diese  Zeit  finden  sich  die  lectzten  Spuren
der  constitutionellen  Freiheit  von  Spanien.  Aragonien,
  Catalonien  und  Valenza  wurden  seit  dem  geendigten
Krieg  als  eroberte  Provinzen  behandelt,  und  ob  ihnen  schon
weder  große  Steuer-Lasten  ausgebürdet  worden,  noch  überhaupt
  Philipps  Regierung  drückend  war,  so  wurden  doch  diese
Länder  ganz  auf  königliche  Discretion  gesetzt.  Kein  Justitia
war  mehr;  keine  Stände  mehr.

In  Castilien  hielt  man  zwar  noch  zu  Anerkennung  des
neuen  Erbfolge-Gesetzes  einen  Reichstag;  allein  —  er  war  der
letzte  seiner  Art!  Wie  Philipps  Sohn,  Koͤn.  Carl  III.  sechzig

1774  Jahre  nachher  sein  Hausgesetz  bekanmt  machte,  wegen  Ausschliessung
  der  unstandesmässig  verheuratheten  Prinzen,  so
war  von  keiner  ständischen  Acceptation  mehr  die  Rede.  Das
Ende  der  Cortes  war,  wie  das  Ende  mancher  Deurschen
Reichsstände;  sie  sind  sanft  und  still  eingeschlafen.

Der  sichende  Ausschuß  von  acht  Deputirten,  den  der
dritte  Stand  bei  dem  letzten  Reichstage  formirt  haben  soll,
und  der  mehr  nur  ein  unbedeurendes  Steuer-Collegium,  als
ein  vollgültiger  ständischer  Ausschuß  war,  konnte  seiner  ganzen
  Einrichtung  zufolge  kein  Ansehen  erhalten.  Bald  blieb
ihm  nicht  einmal  seine  abgesonderte  Subsistenz.

Biscaya  und  Navarra  behielten  zwar  noch  immer  einige
Freiheiten;  aber  auch  hier  gründeten  sie  sich  mehr  nur  auf
eine  Observanz,  die  man  zu  übertreten  nicht  der  Mühe  werth
fand,  als  auf  ein  versichertes  ständisches  System.

8.  So