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Constituirung  der  Erbfolge.  So  lange  vom  Koͤnig

nmaͤunliche  Erben  da  seyen,  sollten  diese  folgen,  so  daß  immer

der  ersigeborene  die  jüngeren  ausschließe.  Hinterläßt  der  König
  blos  einen  Bruder,  so  folgt  dieser;  aber  Bruders-Söhne
succediren  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  Stände.
In  Ermangelung  mennlicher  Erben  folgt  ohne  weitere  Wahl
oder  besondere  Einwilligung  der  Stände  die  Tochter  des  Koͤ-nigs,
  die  aber  blos  mit  einem  vom  Portugiesischen  Adel  vermählt
  sepn  darf.  Auch  nur  sie  nicht  ihr  Gemahl,  wird  König.

Auf  eben  demselben  Reichstage  ausführliche  Entscheidung,
  wer  zum  Corps  des  Adels  gehbre.

2.  Unter  vier  nachfolgenden  Kdnigen,  deren  Regierung
fast  ein  volles  Jahrhundert  lang  dauerte,  gewann  weder  das
Reich  an  innerer  Organisation  noch  auch  sehr  an  Umfang.
Die  Händel  mit  den  Päbsien  und  den  Bischöfen  des  Reichs
entsprangen  meist  nur  aus  einzelnen  Vorfällen  ohne  irgend  ein
bestimmtes  Haupt-Object  zu  haben,  und  r253  erhielt  Portugal
  nur  den  größeren  Theil  des  kleinen  Reichs  Algarbien.

Sancho  l.  1185  –  1211.  Alfons  II.  ia  1  1223.  Sancho
  II.  1223  -  1246.  Alsons  III.  :230—  1270.

Von  jedem  dieser  vier  Könige  so  wie  auch  noch  von  beiden  nachfolgenden
  Dionys  und  Alfons  JV.,  hat  der  Ober-Archivar  Kön.
Emanuels  des  Großen,  Ruy  die  Pina,  eine  eigene  Cbronik
geschrieben,  die  von  der  kön.  Akademie  der  Geschichte  (Lissabon
1727.  1728.  und  1729.)  aus  dem  im  Archiv  befindlichen  Original
  herausgegeben  worden.  Diese  Chroniken  umfassen  also  den
Heitraum  von  7185.  bis  1357.

1„79.  3.  Ersi  unter  Kön.  Dionps  hebt  sich  allmählig  ein
1325  dritter  Stand  des  Reichs;  Handel  und  Schifffahrt  vermeh-1290
  ren  sich;  zu  Assabon  wird  eine  Universität  gestiftet.

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Unter  drei  nachfolgenden  Regierungen  gedeiht  aber  blos
das,