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sich  selten  zutrifft,  vollends  in  Zeiten,  wie  jene  waren.  Hugo
Capet  ließ,  gleich  sechs  Monate  nach  seiner  eigenen  Kroͤnung,
seinen  Sohn  und  Nachfolger  Robert  als  Mitregenten  anerkennen.
  Acht  Jahre  lang  sah  man  den  Sohn  neben  dem
Vater  stehen,  und  Robert,  der  noch  nach  seines  Vaters  Toqob-
  de  35.  Jahre  lang  regierte,  ließ  selbst  auch  vier  Jahre
1%  vor  seinem  Tod,  seinen  Sohn  und  Nachfolger  Henrich  I.
zum  König  wählen  und  krönen.  Eben  dieses  that  Kön.  Henrozi.rich
  l.,  dessen  Regierung  fast  30.  Jahre  lang  dau-10%
  ertc,  für  seinen  Sohn  und  Nachfolger  Kön.  Philipp  l.,
1108  der  selbst  wieder  seinen  Sohn  und  Nachfolger  Kön.  Lndwigg
  ViI.  schon  sechzehen  Jahre  vor  seinem  Tode  feierlich  als
seinen  Nachfolger  anerkennen,  und  am  Regiment  Theil  nehmen
  ließ.  Auch  Ludwig  VII.,  der  von  1137.  bis  110.
regierte,  war  schon  sechs  Jahre  vorher,  ehe  er  die  alleinige
Regierung  antrat,  von  Pabst  Innocenz  II.  zu  Reims  feierlich

  gekrönt  worden.  .

So  gewann  die  Successionsordnung  nach  Hugo  Capet,
fast  volle  200.  Jahre  lang,  eine  unerschütterliche  Stetigkeit
und  Ordnung.  Nie  war  Thronfolgestreit  im  kbniglichen
Hause;  nie  Zweifel  wegen  der  Successionsfähigkeit  des  Nachfolgers.
  200.  Jahre  lang  folgte  stets  dem  Vater  der  Sehn,

v000  und  die  einzige,  kurz  daurende  vormundschaftliche  Regierung.
die  in  dieser  Zeit  Graf  Bulduin  von  Flandern  geführt,  war
dem  kbniglichen  Ansehen  mehr  vortheilhaft  als  ungünstig.
Auch  waren  innerhalb  184.  Jahren,  von  Capets  Tod  an  bis

,  zum  Tode  Ludwigs  VII.,  nur  fönf  Regierungen  gewesen,
und  ein  so  seltener  Regentenwechsel  mußte  neben  manchen
andern  günstigen  Umständen,  die  eintraren,  nicht  wenig  dazu

  beitragen,  den  losen,  kaum  zusammenhaltenden  Theilen