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des  Reichs  mehr  wechselsweise  Attractionskraft  und  Festigkeit
des  Zusammenhangs  zu  geben.

4.  Bald  föhlten  auch  die  hohen  Vasallen  selbst,  daß  es
ihr  eigenes  Interesse  sey,  den  König  als  Richter  ihrer  wechselseitigen
  Streitigkeiren  anzuerkennen,  und  der  Vortheil  dessen,
  der  ihn  dafür  erkannte,  also  auch  seines  Beistandes  sich
versichert  halten  konnte,  war  zu  groß,  daß  nicht  in  kurzem
mehrere  Beispicle  dieser  Arr,  einer  neuen,  hald  gesetzmäßigen
Observanz  den  Weg  hätte  bahnen  sollen.  Auch  häufige  Conföderationen,
  die  zwischen  dem  König  und  mehreren  seiner
großen  Vasallen  geschlossen,  und  wo  Art  und  Weise  stets  bestimmt
  wurden,  wie  Hülfe  geleistet  und  Sereitigkeiten  der
Conföderirten  unter  einander  entschieden  werden  müßten,  führten
  nach  und  nach  bald  bloß  zu  einer  gewissen  Fertigkeit  des
Verfabrens  bald  selbst  oft  bis  zu  gewissen  bestimmten  Regela
hin,  in  welchen  die  ersten  Grundzüge  einer  neuen  Stagts-Or.
ganisation  lagen.

5.  Viel  ist  dabei  auch  auf  den  Einfluß  der  Geistlichkeit  zu
rechnen.  Die  Macht  des  Koͤnigs  war  die  sicherste  Schutzwehr
der  Bischöfe  in  den  Provinzen  gegen  die  nähere  und  also  gewöhnlich
  auch  drückendere  Macht  der  Herzoge  und  Grafen;  das  Subordinations
  System,  wie  es  damals  in  der  Hierarchie  schon
ziemlich  ausgebilder  statt  hatte,  unterschob  sich  unvermerkt  als
Muster,  wonach  auch  das  politische  System  allmälig  sich  ordnete,
  und  die  Vorstellung  des  Königs,  als  hochsten  Richters
und  Heerführers,  wurde  durch  die  gangbaren  alttestamentlir
chen.  Ideen  befördert.

6.  Wie  viel’  die  Kreuzzüge,  die  hundert  Jahre  nach
Capets  Tod  angefangen,  zur  Erweiterung  und  regelmässige=  1099
ren  Firirung  der  koniglichen  Gewalt  beigetragen  haben  mögen,
ist  sehr  schwer  zu  bestimmen.  Zwar  nahmen  die  Französischen