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alle  Appellationen  von  den  Gerichtshoͤfen  der  Seigneurs  anzunehmen.
  Von  nun  an  war  also  der  koͤnigliche  Baillif
ein  recht  naher,  natürlicher  Erbfeind  aller  Gerichtshöfe  der
Seigneurs;  er  erweiterte  seine  Amts-Sphäre  so  viele  mög-#lich;
  und  unter  den  Baillifs  selbst  entstund  nicht  unerwartet  eine
gewisse  Rivalität,  wer  seine  Amts=  Sphäre  am  meisten  erweitere,
  und  alles  in  den  vorthellhaftesten  spstematischen  Gang
bringen  könne.  In  kurgem  kam  noch  die  Erfindung  der  casus
  regü  hinzu,  und  so  schlau  als  damals  die  Rdmischen
Curialisten  den  Begriff,  was  caussae  msjores  seyen,  im
heiligen  Dunkel  erhielten,  so  ließ  man  auch  jenen  Begriff
der  königlichen  Fäll  ein  einer  planmäßigen  Unbestimmheit,
  die  jeden  künftigen  Verhältnissen  und  Zeitumständen
freien  Raum  ließ.
*  3.  Noch  fehlte  nichts  mehr,  um  das  bisherige  Gerichtssystem
  in  seinem  innigsten  Zusammenhange  vollends  aufzulösen,
  als  die  häufige  Ertheilung  königlicher  Sauve-Fgardebriefe.
  und  die  immer  mehr  erweiterte  Eregest  der  eigent-EClichen
  Bedeutung  derselben,  die  zu  eben  der  Zeit  Sitte  wurde.
10.  Auch  das  Justinianeische  Recht  wirkte  endlich  mit
dazu.  Es  war  nicht  nur  als  Theil  der  wieterauflebenden
Gelehrsamkeit  sehr  in  Umlauf  gekommen,  sondern  selbst  auch
der  König  berief  sich  darauf  in  seinen  Statuen.  So  bald
aber  Maänner,  deren  Weisheit  blos  Roͤmisch  war,  und  die
von  alter  Sitte  oder  herkommlichem  Rechl  uenig  genug  wußteit
  am  Hofe  des  Königs  und  selbst  äuch  der  großen  Vasallen
  recht  geltend  geworden,  so  erfolgte  auch  in  kurzem  ein
Wechfel  von  Meinungen  und  Denkar  der  in  den  wichtigsten
  Theilen  der  Verfassung  gefühlt  wuwe,  und  noch  lebhafter
  gefühlt  worden  wäre,  wenn  ihm  nicht  gar  zu  viele,  längst
gebildete  und  entschiedene  Verhältnisse  viderstanden  hätten.