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rigni  beruhigte  die  erbitterten  Gemüther;  an  eine  magna
charta  aber  wurde  nicht  gedacht.

36.  Nach  Ludwigs  X.  Tod  entscheidet  ein  einziger  Fall
auf  immerhin  den  großen  Rechtssatz,  daß  nie  eine  Tochter
die  Franzoͤsische  Krone  erben  koͤnne.  Ludwigs  hinterlassene
einzige  Tochter  Johanna  machte  Ansprüche;  Philipp  aber

1317  setzte  sich  in  Besitz,  und  auf  einem  Reichsconvente,  wo  geist-Febr.

  liche  und  weltliche  Baronen  und  Deputirte  von  Paris  beisammen

  waren,  wurde  sein  Recht  anerkannt.  So  war  also
hier  von  keiner  Berufung  auf  ein  Salisches  Gesetz  die  Rede;
keine  ordentliche  gerichtliche  Erkenntniß  der  Pairs  hatte  siatt;
nicht  einmal  eine  volle  Reichsversammlung  war's  gewesen,
die  das  entscheidende  Factum  sanctionirt  hatte.

2.  Dynastie  von  Valois.
1328  bis  1589.
1.  Dem  neuen  König,  Philipp.  VI.  von  Valois,
Bruders-Sohne  Kön.  Philipps  des  Schönen,  macht  Edu-1328
  ard  III.  von  England  die  Krone  streitig.  Daß  keine  Toch-1350
  cer.  succediren  könne,  war  zwar  deutlich  entschieden,  aber  Eduard
  behauptete,  der  Schwester-Sohn  des  letzten  Königs  sey
damit  nicht  ausgeschlossen,  und  sein  Vorzug  vor  dem  Vaters-Bruders=
  Sohne  desselben  könne  nicht  sircitig  gemacht
werden.
Quellen  zur  Geschichte  Kön.  Pbilipps  VI.  und  seiner  beiden
Nachfolger  «

Contin.  Chron.  Guil.  de  Nangis.  in  Dacherii  Spicil.  T.  III.

J.  Frofssort  histoire  et  Cronique  (von  1326.  bis  1399.  und  mit

der  Fortsetzung  eines  Unbekannten  bis  1498.)  Lyon.  T.  I.  II.
1559.  T.  III.  1570.  fol.

Con-