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1560  2.  Großer  Reichstag  zu  Orleans;  nach  80  Jahren
Krt  ndlich-  wieder  constitutionsmässig  versammelt.  Innerhalb
13  Jahren  waren  bei  42  Millionen  Staatsschulden  gemacht
worden;  die  Stände  sollten  Rath  schaffen.  Der  natürliche
Haß  der  drei  Stände  gegen  einander  und  die  Animosttät  sowohl
  des  dritten  Standes  als  des  Adels  gegen  den  reichen
Clerus,  verschafften  der  Hofparthie  den  glücklichsten  Ausgang.
  Der  Clerus  selbst  mußte  noch  zum  Dank,  daß  die
vorgeschlagenen  Secaularisations-Projecte  bei  Hofe  nicht  angenommen
  worden,  eine  besondere  Steuer  verwilligen.

3.  Karl  IX.  erklärt  seine  angetretene  Volljährigkeit
1563  recht  absichtlich  im  Parlament  zu  Rouen,  und  schickt
h,  von  da  aus  das  Edict  zur  Publication  an  das  Pariser  Parlament.
  Die  hohen  Prätensionen  des  letzteren  kommen  zum
erstenmal  recht  zur  Sprache;  der  König  erklärt  aber  in  mehreren
  Edicten  nach  einander,  daß  das  Pariser  Parlament  bloß  ein
Gerichtöhof  sey,  und  die.  Prüfung  der  königlichen  Edicte  ihm
nicht  zukomme.  Remonstrationen  sollen  erlaubt  seyn,  wenn
die  kön.  Edicte  etwas  gemeinschädliches  zu  enthalten  schienen;
  so  bald  sich  aber  der  König  beharrend  erkläre,  sey  das

Parlament  verbunden  zu  registriren.
1½6:  4-  Die  Hugenotten  erhalten  endlich  durch  das  königlirern
  ch  e  Edict  vom  Janunar,  das  man  nach  dem  unglücklionchen
  Ausgang  des  Religionsgesprächs  zu  Poissy
5  kaum  hätte  erwarten  sollen,  zum  erstenmal  wahre  Re-Dct-ügionsfreiheit.
  Nur  sollten  ihre  gottesdiensilichen  Zusammenkünfte
  außer  den  Städten  gehalten  werden,  und  die  königlichen
  Beamten  sollten  sowohl  hier  als  bei  den  Synoden  völlig

  freien  Zutritt  haben.
5.  Die  Gegenpanthie  aber,  bei  der  sich  Herzog  Franz
von