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Dau.  WILINS  Leges  Anglo-Sazonicae  ceclesiastiche  et  civilos.
  Lond.  1721.  sol.

8.  Ob  der  sterbende  Koͤn.  Eduard  seinem  Jugendsreunde
und  Verwandten  dem  Herz.  Wilhelm  von  der  Norman
  die  oder  dem  naͤchtigen,  Sächsischen  Grafen  Harald

sein  Reich  vermacht  habe,  ist  cine  sehr  gleichgültige  Frage.
Er  konnte  es  keinem  von  veiden  vermachen,  denn  nähere  Erben
  des  alten  Königsstammes  waren  da,  und  ein  Reich,  wo
Deutsche  Sitte  galt,  konnte  man  nicht  durch  willkührliche
Vermächtnisse  einem  andern  überlassen;  der  Wirtenagemot
  hatte  auch  dabel  zu  sprechen.  Freilich  nahm's  jeder
Prätendent  zum  Vorwand,  die  Waffen  mußten  also  entrobsscheiden,
  und  die  Schlacht  bei  Hastings  entschied  ganz
14.  für  Wilhelm,  denn  Graf  Harald  von  Wesiser  selbst  blieb  im
(reffen.  Kaum  drei  Wochen  vorher  hatte  der  Graf  den  König
  von  Norwegen,  der  diesen  Zeitpunct  gleichfalls  zu  nutzen
gesucht,  in  der  Schlacht  bei  Stanefordsbridge  überwunden.

II.  Normännische  Periode.
1066  —  1153.

I.  Umsturz  der  ganzen  bisherigen  Verfassung,  denn  Wilv206
  öbelm  behandelte  das  Land  als  Eroberer,  und  von  der
Normandie  her  kannte  er  keine  andere  Verfassung  als  die
des  sirengeren  Feudal=  Systems.  Er  führte  also  eben  das,
selbe  System  auch  in  England  ein.  Die  Verhältnisse  des
Pasallen  zum  obersten  Lehensherrn  wurden  mit  aͤusserster
Strenge  firirt,  oder  zoft,  was  noch  drückender  wurde,  die
Verpflichtung  der  Tare  für  jeden  eintretenden  Fall  bestimmt,
aber  die  Summe  selbst  blieb  Zeiten  und  Umständen  überlassen.
  Er  theilte  das  Reich  in  60,  215  große  Baronenlehen,