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und  1400.  derselben  nahm  er  selbst  als  Cammergut  hinweg.
Den  größten  Theil  des  übrigen  vertheilte  er  unter  seine  Normännischen
  Ritier,  und  wenn  auch  den  Klrchen  und  Klöstern
  und  manchen  großen  Sächsischen  Propriekairs  ihr  Eigenthum
  blieb,  so  änderte  sich  doch  die  bisherige  Art  des  Ve,
sitzes,  und  das  Freigut  wurde  mit  allen  den  Bürden  belastet,
  die  dem  strengeren  Lehenrecht  zufolge  auf  der  größeren
oder  kleineren  Baronie  lagen.  Der  große  Baron  entschädigte
sich  zwar  bald  an  seinem  Untervasallen,  denn  was  dem  Koͤ-nig
  gegen  den  Baron  galt,  nahm  auch  dieser  sich  als  Recht
gegen  seinen  Ritter  und  Untervasallcnn  aber  an  wen  sollte
sich  der  kleine  Gutsbesitzer  und  Landmann  halten?
Doomsdaybock  illustrated.  by  Hob.  Helbem.  London  1788.
2.  Nothwendig  änderte  sich  hiernach  auch  die  ganze
bisherige  Gerichtsverfassung,  und  auch  da,  wo  das
alte  Recht  selbst  noch  blich,  verlor  sich  doch  die  ehemalige
Form  der  Verwaltung  desselben.  Nicht  einmal  blieb  die
alte  Landessprache  in  den  Gerichtshöfen  der  Barone
und  im  Gerichtshofe  des  Königs;  der  Normann,  als  Herr
des  Landes,  machte  seine  Sprache  zur  herrschenden  Gerichtssprache.
  So  bald  denn  auch  vollends  die  geistlichen
und  weltlichen  Gerichte  ganz  von  einander  geschieden  wurden,
  so  war  der  Ruin  der  alten  Gerichtsverfassung  unaufhaltbar.
  .
3.  Doch  am  haͤrtesten  und  nachtheiligsten  waren  die  neuen
Forestalgesetze;  der  Jagdlust  des  Koͤnigs  wurde  hier  die  Landescultur
  und  das  Leben  der  Einwohner  sichtbar  aufgeopfert.
4.  Doch  unter  diesem  harten  Subordinationsdruck  arbei
teten  sich  Adel  und  Geistlichkeit  bald  empor,  denn  obschon
Kön.  Wilhelm  der  Eroberer  sein  strenges  Lehensystem  selbst
gegen  Gregor  VII.  durchsetzte,  und  auch  sein  Sohn  und
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