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.  Nachfolget  Wilhelm  II.  gegen  den  standhaften  Erzb.  An-1100
  selm  von  Canterbury  dasselbe  behauptete,  so  mußte  doch  schon
letzterer  weit  mehr  schonen  als  sein  Vater,  weil  sein  Recht
zur  Krone  viel  zweifelhafter  war  als  das  Recht  seines  Vaters,
  und  Kön.  Henrich  I.,  der  seinem  Bruder  Milhelm

1100-II.  folgte,  mußte  gleich  beim  Antritt  seiner  Regierung  einen

11  neuen  Freiheitsbrief  ausstellen.

The  great  charter  and  charter  of  ihe  lorest  with  other  authentio
instruments,  to  which  is  pretxed  the  bistory  ofthe  Charters.
by  W.  Blackstonc.  Otford  1759.  fol.

1101  5.  Dieser  Freiheitsbrief  enthielt  vorerst  wenigstens
einige  Milderungen  der  strengen  Vasallen-Verhältnisse.  Die
Firirung  der  Lehengelder  wurde  versprochen,  der  Heurathszwang
  der  adelichen  Wittwen  und  Tochter  aufgehoben,  und
die  Einkünfte  der  vacanren  Kirchen,  die  der  Kdnig  als  oberster
  Lehensherr  zu  nutzen  das  Recht  hatte,  sollten  kuͤnftighin
fromm  verwandt  werden.  Doch  der  Landmann  und  Staͤdte,
bewohner  und  selbst  der  kleine  Vasall  gewann  noch  keine  neue
Rechte;  allein  nur  die  Londoner  Bürger  erhlelten  nicht  nur
Befreiung  von  den  Einquartierungen,  des  Hofs,  sondern  wurden
  auch  von  Taren  befreit,  von  denen  sonst  gewöhnlich  nur
Ritter  frei  waren,  und  gewannen  das  Recht,  sich  selbst
ihren  Richter  zu  wählen.  Das  Beispiel  von  London  mußte
erst  der  Freiheit  der  übrigen  Städte  den  Weg  bahnen;  von
Wiederherstellung  der  altsächsischen  Verfassung  war  noch  lange
  nicht  die  Rede.

Eadmeri  Cantuar.  mon.  L.  VI.  histor  ..  sub  Guilielmo  I.  ot
II.  et  Henr.  I.  Ed.  Jo.  Selden.  Londini  1623.  fol.

6.  Koͤn.  Henrich  I  vereinigt  wieder  den  Besitz  der  Normandie
  mit  dem  Besitze  von  England.  Schicksale  dieses  Herzogthums
  seit  dem  Tode  Koͤn.  Wilhelms  des  Eroberers.