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Richter  bereisen,  um  an  Ort  und  Stelle  die  Fälle  zu  entscheiden,
  die  vor  das  königliche  Gericht  gehörten.

5.  Die  bhaͤufigen  Kriege,  die  Koͤn.  Henrich  II.  in,  den
18.  letzten  Jahren  seiner  Regierung  mit  seinen  eigenen  Söhnen
  führen  mußte,  entsprangen  nicht  allein  aus  persönlichen
Verhältnissen,  sondern  aus  der  gauzen,  Unbestimmtheit,  der
Succesfionsordnung  und  des  Staatsrechts,  so  weit  es  die  regierende
  Familie  betraf.  Weder  Gesetze  noch  Observanzen
gäben  hier  eine  Regel,  denn  seit  hundert  Jahren  war  jeder
König  durch  eine  Revolution  zur  Regierung  gekommen,  und
wenn  auch  der  Besitz  der  Krone  entschieden  war,  so  bljeb
doch  noch  ungewih  welche  Ländereien  die  nachgebornen  Bräder
  ansprechen  mmm

6.  unter  einem  so  ritkerlichen  König  aber  als  Henrichs
1189-Sohn  und  Nachfolger  Richard  Löwenherz  war,  mußte
1199  nothwendig  das  Feupollystem  noch  an  Staͤrke  gewinnen.
Doch  sat  die  Hälfte  der  ganzen  Regierung  gieng  durch  einen
unglücklschen  Kreuzzug  verloren,  und  die  wenigen  übrigen
Jahre  wurden  in  Febden-  und  Kriegen  berzchrt.  So  sehr  aber
vergnögen  die  gchäuften  Taren  veranlaßten,  6%  fest  auch  der
Clerus  seine  alten,  hoch  getriebenen,Prätensionen  hielt,  so
konnte  doch  unter  einem  König,  wie  Richard  war,  keine  Re“

r190-volution  gedeihen;  sein  Bruder  und  Nachfolger  Kön.  Jo-.

I1216  hannsohne  Land  war  recht  dazu  gemacht,  Revolutionen
zu  veranlassen,  und  glücklich  beeudigen  zu  lassen.

7.  Sein  Recht  zur  Krone  war  ungewiß;  seine  Regierung
  grausam  und  willkührlich;  die  Geistlichkeit  und  besonders
  der  hohe  Clerus  fühlten  sich  sehr  gedrückt,  und  das  einzige
  Mittel,  wodurch  der  König  über  alle  Mißvergnügte  zu