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eine  Weise  an  Freiheit  oder  Leben  angegriffen  werden  —  es
sey  denn,  seines  gleichen  hätten  über  ihn  gesprochen,  oder
das  Recht  des  Landes  fodere  es.  «

Doch  die  Art,  wie  der  Engländer  für  Publicität  und  Unvergeßlichkeit
  seiner  magna  Charta  sorgte,  war  fast  noch  mehr
werth,  als  der  Innhalt  des  Briefs  selbst.

T.  Wäre  aber  nicht  überhaupt  schon  der  ganze  Zustand
der  Nation  für  einen  Freiheitébrief  dieser  Art  völlig  reif  gewesen,
  und  wären  nicht  gleich  darauf  die  günstigen  Zeiten

1216.  der  schwachen  Regierung  Kön.  Henrichs  III.  gefolgt,  so
12/:  würden  alle  Mittel  oder  Publicität  nichts  gewirkt  baben.
Mchrere  so  genannte  Städte,  deren  Einwohner  nicht  viel
mehr  denn  Leibeigene  des  Königs  oder  ihrer  Territorial-Baronen
  gewesen,  hatten  sich  schon  seit  50,  60  Jahren  nach  und
nach  schriftliche  Privilegien  erworben,  und  die  Bürgerschaft
von  London  hatte  schon  bei  der  Insurrection  selbst,  auf  die
die  magna  Charta  gefolgt  war,  ihren  entscheidenden  politischen
Einfluß  gezeigt.  Der  dritte  Stand  war  also  schon  in  seinem
vollen  Werden,  und  das  Remische  Rechr,  das  sonst  überall
den  Germanischen  Nationalfreiheiten  und  der  Germanischen
Gerichtsverfassung  schon  um  diese  Zeit  großen  Schaden  that,
wollte  vorerst  in  England  nicht  recht  gedcihen,  so  sehr  auch
Henrich  II.,  der  seinen  Vortheil  wohl  kannte,  dasselbe  zu  begünstigen
  gesucht,  und  obschon  Institute  der  Art,  wie  die
inns  ol  court  sind,  die  den  Einfluß  des  akademischen  also
Rdmischen  Rechtsstudiums  hemmen  mußten,  erst  in  der  Mitte
des  13.  Jahrh.  entstunden.  In  der  Gerichtsverfassung  selbst
aber  hatten  sich  die  Spuren  der  Barbarci,  Ordalien  und
gerichtliche  Zweikämpfe,  schon  mehr  verloren  als  in
andern  Ländern;  die  Geschwornen  waren  schon  seit  mehr
als  einem  Menschenalter  mehr  Sitte  geworden,  und  es  war