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Ai  schaften  mit  dem  König  von  Spanien,  bei  dem  aber  weder

Landes  Constitution  noch  Religions,,  Freiheit  so  gesichert

waren,  daß  die  übrigen  Landschaften  hätten  beitreten  können.

  Das  Schisma  unter  den  Ständen  selbst  war  also  vollig

  ausgebrochen;  auf  eine  Parthie  derselben  konnte  nun  Phie
lipp  sscher  zäblen.

2.  Der  Prinz  von  Oranien  wird  durch  eine  Pro-Föi

  clamation  des  Königs  von  Spanien  vogelfrei  gemacht.

Dies  beschleunigt  den  formellen  Schluß  der  vereinigten  Staaten

  (Brabant,  Geldern,  Zütphen,  Flandern,  Holland,  Sceland,

  Wrecht,  Friesland,  Ober-#ssel  und  Mecheln),  den
1530.  Koͤnig  von  Sxanien  aller  Herrschaft  über  diese
0ä  Lande  verlustig  zu  erklären.  Schon  vorher  war  von
den  Gesandten  aller  erst  genannten  Provinzen,  Geldern  und
Hber-Wsel  ausgenommen,  mit  Herzog  Franz  von  Anjou,
dem  Bruder  des  regierenden  Königs  von  Frankreich,  eine
sehr  genaue  Capitulation  geschlossen  worden,  unter  welcher
man  ihn  zum  Fürsten  aller  dieser  Lande  annahm-Von
  ständischen  Souverainctäts-Versuchen  war  auch  da  noch
nicht  die  Rede.  Noch  war  man  allgemein  der  Mrinung,
gerade  kraft  der  Constitution  muͤsse  ein  Landesherr  da  seyn.
Selbst  Holland,  wo  man  dem  Scheine  nach  auch  den  neuen
Fürsien  angenommen,  suchte  keine  eigene  ständische  Souverainetät,
  sie  wollten  nur  ein  cigenes  Cerps  bleiben,  und  Prinz
Wilhelm  sollte  ihr  Oberherr  seyn.

3.  Unmoͤglich  konnten  aber  so  künstliche  Verhältnisse,
als  die  zwischen  dem  Herzog  von  Anjon  und  den  Niederlän-=dern,
  und  noch  mehr  die  zwischen  jenem  und  dem  Prinzen
von  Oranien  waren,  unverrückt  bleiben,  und  freilich  mochte
die  Hauptschuld,  daß  sie  frühe  verrückt  wurden,  bei  dem