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keinen  Statthalter  zu  haben,  aber  bie  Einwohner  des  Landes
verloren  dadurch  an  wahrer  Freiheit.  Das  Mißvergnügen
in  den  kleinern  Provinzen  stieg  nothwendig,  und  es  fehlte  in
der  Administration  des  Ganzen  ein  Centralpunkt,  dessen  Nichtdaseyn
  kaum  Jo.  de  Witt  mit  aller  seiner  Thätigkeit  und
Staatskunst  ersetzen  konnte.

1667.  17.  Edicium  perpetuum  der  Stände  von  Holland.

*  Nie  sollte  mehr  in  Holland  ein  Statthalter  gewählt  werden,
noch  sollte  je  irgend  ein  Statthalter  einer  der  vereinigten  Provinzen
  bei  der  Wahl  eines  General-Capitains  der  Union,  die
Stimme  von  Holland  erhalten.  Die  Magisirate  beschwuren
dieses  Edict  wie  ein  Fundamental-Gesetz,  und  allmälig  traten
  diesem  Schlusse  der  Holländischen  Stände  auch  mehrere
der  übrigen  Provincial-  Stände  bei.  Selbst  Prinz  Wilhelm
mußte  es  beschwören,  so  bald  er  eine  Stelle  erhielt.

IV.  Per.  Seit  Entstehung  der  Erbftatthalterschaft
in  Holland  bis  zur  Entstehung  einer  Erbstatthalterschaft
  in  allen  sieben  vereinigten  Provinzen.
1674-  177.

1.  Der  Holländische  Land.  Syndikus  Jo.  de  Witt  hatte
sein  antioranisches  System  sehr  gut  berechnet,  und  er  selbst
würde  die  völlige  Ausschliessung  des  Prinzen  gewig  behauptet
  haben,  wenn  nicht  Ludwig  XIV.,  wider  sein  eigenes  persönliches
  Interesse,  und  wider  das  Interesse  seinet  Reichs,
ohne  irgend  eine  Veranlassung  zu  haben,  Krieg  angefangen
hätte.  So  bald  aber  der  Krieg  ausbrach,  war  die  antioranische
  Parthie  gesprengt,  und  die  Republik  selbst  schien  fast

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