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19.  Auf  die  Rückkehr  des  Pabstes  nach  Rom  folgte  das

grosse  Schisma,  und  30  Jahre  lang  wußte  man  nich,  7S

wem  Rom  und  der  Kirchen=  Staat  gehdre.  Zum  Gluͤck
wählte  die  Constanzische  Synode  einen  Colonna  zum  Pabst.
Doch  gab  erst  Nikolaus  V.  der  Regierung  ihre  unerschüt-,  447.
terliche  Festigkeit.  Durch  eine  gut  bevestigte  Citadelle,  455
wie  seit  seiner  Zeit  die  Engelsburg  war,  konnten  die
Großen  und  das  Volk  leicht  in  Schrecken  erhalten  werden.
Auch  vereinigten  sich  mehrere  kleine  Reformen  aller  Art,  um
allmählig  jene  und  diese  an  Ordnung  und  Ruhe  zu  gewöhnen.
  Selbst  die  Revision  der  alten  Statute  von
Rom,  die  unter  Paul  ll.  geschah,  war  auch  in  dieser  Rück-1464.
sicht  ein  höchst  nützliches  Institut.  1471

Von  diesen  unter  Pauls  II.  Autorität  erschienenen  Statuten
hat  man  eine  sehr  schöne  alte  Ausgabe  in  Fol.,  aber  ohne  Anzeige
  des  Druckorts  und  Druckjahrs.  Unter  Gregor  XIII.
(1588.)  wurden  die  Statute  der  Stadt  Rom  aufs  neue  verbessert
  und  reformirt,  ohne  dessen,  was  unter  Paul  II.  geschehen
  war,  auch  nur  mit  einem  Wort  zu  gedenken.  D.  Luc.  Pätus
  und  einige  dieser  Sachen  kundige  Römische  VBürger  waren
die  Redacteurs,  und  wie  ihre  Arbeit  vollendet  war,  wurde  sie
mehreren  tbeils  zur  Römischen  Curie,  theils  zur  Stadtverfassung
  gehbrigen  Personen  zur  Durchsicht  übergeben.  So  erschien
die  Sammlung,  sanctionirt  vom  Pabst,  Romac  1580.  fol.  Natürlich
  ist  der  historische  Gebrauch  dieser  Sammlung  sehr
geringe;  desto  wichtiger  aber  der  der  ersteren.

Von  diesen  Römischen  Statuten  sind  aber  die  Constitutioncs.
Acgidianac  sehr  verschieden,  denn  diese  gelten  nicht  bloß  in
der  Stadt  und  im  District  von  Rom,  sondern  im  ganzen  Kirchen
  =  Stagt.  Card.  Aegidius  lieh  nehmlich  als  General-  Statthalter
  des  Pabsts  in  Italien  zu  seiner  Zeit  alles  sammeln,
was  sich  von  Gesetzen  der  Päbste,  als  Landes-Souveraine  oder
von  wichtigeren  Verfügungen  einzelner  Gouverneurs  und  Beamten
  noch  brauchbar  vorfand,  und-nebst  mehreren  von  ihm  selbst
gegebenen  Verordnungen  nach  einer  gewissen  Real-Drdnung  in