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Vicarial-Rechte  hinzu,  die  bald  der  Pabst,  bald  der  Kaiser
ertheilte.

1208,  wird  Markgr.  Ajjo  VI.  (Enkel  des  Markgrasen  Obiso  I.)
zum  perpetuirlichen  Herrn  von  Ferrara  gewählt.  Er  erhält
  auch  von  Innocenz  III.  und  Otto  1V.  die  Mark  Ancona-1320.

  gab  P.  Johann  XXII.  den  Vicariat  von  Ferrara.

1351  und  1361.  gab  Karl  1V.  den  Vicariat  von  Modena.

1370  den  Vicariat  von  Lucca.

1452  5.  Markgraf  Borso  erster  Herzog  von  Modena  und
Hei  Reggio  und  Graf  von  Rovigo.  Fuͤnfzig  Jahre  nachher  macht
Alerander  VI.  auch  Ferrara  nebst  vielen  zugehdrigen  Ortschaften
  zum  Herzogthum,  und  belehnt  damit  den  Bruder
  und  Erben  des  H.  Borso,  Herz.  Herkules  J.
(st.  1505.)  für  sich  und  alle  seine  Nachkommen.
Untheilbarkeit  und  Primogenitur-Recht  scheinen  seit  dieser
  Zeit  Sitte  des  Hauses  geworden  zu  seyn;  nur  behielten
auch  die  natürlichen  Descendenten  ein  Recht  der  Succession.
6.  Mit  Herzog  Alfons  II.,  dem  Urenkel  Herkules  I.,
stirbt  der  Hauptstamm  ganz  aus.  Kaiser  Rudolf  II.  erlaubte
dem  Herzog,  unter  den  Descendenten  seines  Vater.  Bruders
sich  selbst  einen  Nachfolger  in  den  Reichslehen  zu  wählen.
Er  vermacht  also  Modena,  Reggio  und  Carpi  dem  Prinzen
Cäfar,  aber  den  Besitz  des  Herz.  Ferrara  sammt  allen
1508  päbsilichen  Lehen;  die  bisher  bei  Modena  waren,  muß  der

r  neue  Herzog  dem  Pabst  lassen.

7.  Große  Verschiedenheit  der  Geschichte  eines  Italiänischen

  Herzogthums  wie  Modena  ist,  und  eines  Deutschen  ungefähr
  von  eben  demselben  Umfang  und  eben  derselben  Po-6
  pulation.  Fast  alle  Merkwürdigkeiten  der  ersteren  finden  sich
gewöhnlich  ziemlich  vollständig  auf  der  Stammtafel  des  Hochfürstlichen
  Hauses;  in  dieser  aber  entwickeln  und  verändern