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cum  rudi  dioecesium  dolinoationo.  P.  I.  U.  Posonli  1775.

Steph.  Salagii  L.  VIII.  de  statu  Eeclesiae  Pannonicae.  Vol.  II.
Ouinque  Eccleslis  1777.  4.

I.  Neue  Organisation  auch  der  politischen  Regierung,
denn  die  uneingeschränkte  Gewalt  der  großen  Provinzial.  Chefs
vertrug  sich  nicht  mit  der  königlichen  Macht,  und  Gyula
der  Jüngere,  dessen  Probinz  im  heutigen  Siebenbürgen

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ar,  hatte  dieses  recht  fuͤhlbar  gemacht.  Diese  großen  Massen

mußten  also  aufgeloͤst  und  in  viele  kleine  Theile  zerstuͤckelt  werden,
  und  nicht  leicht  mehr  erhielt  nachher  irgend  einer  der
Großen  einen  Ducat,  wenn  er  nicht  entweder  ein  Prinz  des
Arpadischen  Hauses  war,  oder  die  Vertheidigung  des  Landes
selbst  eihen  großen  Dur  nothwendig  machte.  War  auch  nur
erst  eine  solche  allgemeine  neue  Vertheilung  vollendet,  so  ließ
es  sich  leicht  ausführen,  daß  der  Adel  oder  die  größeren  Proprietairs
  in  den  Provinzen,  die  bisher  fast  einzig  den  Probincial-
  Chef  als  ihren  Herrn  anerkannt  hatten,  zur  näheren
Verbindung  mit  dem  Kbdnitz  und  zur  unmittelbaren  Subordination
  herbeigezogen  wurden.

Es  ward,  den  wesentlichen  Grundzuͤgen  nach,  Deutsche
Verfassung,  wie  diese  im  zehnten  Jahrhundert  gewesen  war.
Das  ganze  Land  wurde  in  (72)  Comitate  getheilt,  und  der
Comes,  den  der  König  in  jedem  dieser  Districte  als  boͤchsten
Beamten  setzte,  besaß  Civil=  und  Mllitair-Gewalt  vereinigt.
Das  Castrum  oder  die  Villa,  wo  er  seinen  Sitz  erhjelt,  wurde
zur  königlichen  Domaine  gemacht,  und  alles,  was  sonst  im
ganzen  Comesdistrict  schon  damals  Demaine  war,  oder  noch
zur  Domaine  gemacht  werden  konnte,  kam  als  Appertinenz=Stück
  des  Castrums  unter  seine  Administration;  nur  ein

Spittler's  sämmtl.  Werke.  IV.  Bd.  15