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Drittheil  aller  dieser  Domanial-Revenüen  war  ihm  selbst  als
Gehalt  zur  eigenen  Benutzung  angewiesen.

Nothwendig  kamen  also,  nach  der  ganzen  Art,  wie  damals
  Revenüen  aus  einem  Landesdistricte  gezogen  zü  werden
pflegten,  sehr  viele  Meunschen  im  Comitat,  theils  leibeigene,
theils  halbfreie,  theils  vollig  freie  Güterbesitzer  in  dkonomischer
  Rücksicht  unter  die  Subordination  des  Comes;  allein
seine  Amtssphäre,  als  höchster  Civil=  und  Militair-Chef,
umfaßte  ihrer  noch  weit  mehrere,  denn  fast  alle,  die  in  seinem
  Districte  begütert  waren,  mußten  ihm,  als  hochsten  District,
  Richter,  zu  Rechte  siehen,  und  wenn  er  Aufgebot  ergehen
ließ,  militairisch  erscheinen.  Nur  die  größeren  Güterbesitzer
behielt  sich  der  König  zur  unmittelbaren  Subordination.  Ihnen
hatte  er  einen  besonderen  Richter  gesetzt,  und  sie  erschienen
nur,  wenn  der  Kdnig  aufzusitzen  befahl.

Sollte  alsdann  etwa  die  Nation  zur  großen  Berathschlagung
  zusammengerufen  werden,  sollten  Gesetze  überlegt,  neue
Einrichtungen  besprochen,  vielleicht  die  feierliche  Inauguration
eines  neuen  Königs  vorgenommen  werden,  so  rief  der  König
bloß  jene  seine  höchsten  Districts  -Beamten  und  diese  ihm
unmittelbar  subordinirten  größeren  Proprietairs,  und  freilich
vor  allen  übrigen  —  auch  die  Bischöfe,  ob  sie  schon  langehin
bloß  Ausländer  waren.  Dieses  Corps  repräsentirte
die  Narion.  «·""

Bald  entstund  aber,  wie  ehedem  in  Deutschland,  ein  gewaltiges
  Emporstreben  der  größeren  Proprietairs,  die  unter
dem  Comes  stunden,  um  zur  unmittelbaren  Subordination
unter  den  Koͤnig,  oder  zum  Corps  der  servientium  Regis
zu  gelangen,  und  oft  ein  eben  so  gewaltiger  Gegendruck  der
Comitum  gegen  das  letztere  Corps,  um  mehrere  derselben  sich
zu  subordiniren,  oder  um  Lasten  auf  sie  hinzuwaͤlzen,  die