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rolde,  die  dem  Volke,  wenn  es  zu  großen  Märkten  oder  bei
hochheiligen  Messen  zusammenkam,  bloß  mündlich  verkündigen
mußten,  was  für  ein  neues  Gesetz  gemacht  worden.  Wie
schwer  mußte  es  also  halten,  bis  bei  einem  Volke,  wo  damals
selbst  die  Uncultur  der  Vornehmsten  noch  so  groß  war,  eine
neue  Verfassung  sich  halten  und  ausbilden  konnte.  .
72.  Ueberdies  fehlte  der  Verfassung,  so  gut  sie  im  All—
gemeinen  organisirt  schien,  der  wichtigste  Punct  ihrer  Vollendung.
  Die  Successions-Ordnung  im  königlichen  Hause  beruhte
bloß  auf  Observanzen,  die  weder  dem  Ehrgeiz  heilig  genug,
noch  selbst  auch  für  manchen  vorkommenden  Fall  entscheidend
genug  waren.  Das  allein  war  klar,  Almus  Descendenten
sollten  regieren.  Aber  ob  je  der  erstgeborene  oder  der  älteste
dieser  Descendenten?  ob  und  wie  weit  ein  Repräsentations-Recht
  statt  habe?  ob  dem  Mannsstamme  auch  in  seinen
entferntesten  Abkömmlingen  ein  Vorzugs-Recht  zukomme?
das  alles  hatten  weder  Gesetze  noch  Observanz  entschieden,
und  so  wenig  ein  eigentliches  Wahlrecht  der  Nation
  statt  hatte,  so  mußten  doch,  so  oft  ein  streitiger  Fall
dieser  Art  vorkam,  bald  hartnäckige  Kriege,  bald  willkührlicher
  Gehorsam  der  Grafen  und  großen  Proprietairs  entscheiden.
  Leider  war'sz  auch  lange  Zeit  Sitte,  daß  die  Könige
ihren  nachgehornen  Söhnen  ganze  Provinzen  als  Herzog—
thümer  zur  Regierung  übertrugen,  und  dem  Erstgebornen  bloß
ein  unbestimmtes,  oberlehnsherrliches  Recht  vorbehielten.  Dies
war  die  Veranlassung  von  vielen  und  großen  Unruhen.
Eusebii  Verini  Commentatio  juridico-Scritica  de  hacreditario
jure  domus  Austriacae  in  regnum  Tungariae  ct  de  jure  eligendi
  Regem.  Viennac  1771.  8.

Mart.  Schwartuer  de  gente  Croviaca,  Hungariae  Regum  stirpls
Arpadianae  hacredilario  succoessionis  juri  non  adversa-  Pestini

  1791.  8.