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Verfassung  Befindet,  wie  damalls  die  Magyaren#  Erst  rang
nehmlich  nur  das  Corps  derer;  die  zum  unmittelbaren  Aufgebote
  des  Kduigs  geherten,  nach  einer  gesicherteren  politischen
Existenz;  denn  wenn  auchhnur  diese  sie  erhielten,  so  war  doch
der  allgemeine  Gewinn'  schon  groß,  weil  läugst  schon  mehrere
  die  ehedem  unter  dem  Cxmes  gestanden  allmaͤhlig  zu
jenem  Corps  sich  emporgedrungen  haren.  Künftighin  sollten
  also  diese,  die  zum  unmittelbaren  Aufgehper  des  Koͤnigs
gehörten,  nicht  mehr.  perpflichtet.  seyn,  auf  ihre  eigene  Kosten
ausser  dem  Reich  Dienste  zu  thun.  Sie  sollten  frei  seyn  von  al.

len  Hof-  Einquartierungen)  denn  der  König  uid  sein  Hof
mochten  auf  ihren  Reisen  bloß  die  Domhutäl-Bes  itzungen
nutzen,  oder  anderwärtsebgar  kausen,  was  ihnen.  nothwendig
sey.  Nie  sollten  sie  ohne  ausdrückliches.  Vorwissen  des  Koͤ-bigs
  am  Leben  gestraft  öber-  ihrer  Guͤter  entsetzt  werden,  wie
überhaupt  ihnen  und  ihren  Nachkommen  der  stete  und  ungeschmälerte
  Genuß  ihrer,  Gäter  heilig  versichert  wurde.

Noch  war  also  von  keinem  dritten  Stande  die  Rede,  noch
wurde  den  Städten  des  Landes,  deren  schon  mehrere  waren,
kein  besonderes  Privilegium  gesichert,  noch.  hatten  sich  auch
nicht  einmal  der  große  und  kleine  Adel  als  besondere  Corps
von  einander  geschieden,  und  selbst  auch  der  Clerus,  der  sonst
uͤherall  zuerst  auf  die  Ausbildung  seiner  Rechte  drang,  erhielt
hier  keine  wichtigen,  neuen  Prärogativen.  Erst  bei  den  Erläuterungen,
  die  bald.  nachher  das  große  Natio=12331

  wal-Privilegium  erhielt,  wurde  für  se  in  Interesse  aesorgt,
  so  wie  auch  erst  damals  der  unpartheiische  Justize  Genuß
  recht  allgemein  gemacht,  und  die  vollige  Taren-Freiheit
  der  ganzen  Nation  recht  unzweideutig  ausgedrückt
  wurde.  Nun  auch  erst  wurde  klar  entschieden,  der
König  sollte  mit  seinen  Domainen  und  alten  Cammer=  Re-