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man  bis  Constantinopel  vordringe,  und  vielleicht  das  ganze
Land  zwischen  dem  Adriatischen  und  schwarzen  Meere  ein
Ungarisches  Reich  werde!,

27.  Kais.  Karls  VI.  Successions-Ordnung  wird  auf
1722  dem  Reichstage  zu  Presburg  von  den  Ungarischen
Ständen  angenommen;  erst  wenn  alle  Abkömmlinge  der
Tochter  Karls  VI.  und  Josephs  I.  und  Leopolds  I.  ausgestorben
  seyn  würden,  sollte  das  Wahlrecht  der  Nation  wieder

  aufwachen.

*  Auf  eben  demselben  Reichstage  neue  Organisirung

1  5½  der  Reichs-Administration.  Das  königliche  conlilium  locum-Jun-

  tenentiale  wird  errichtet,  das  unter  dem  Vorsitz  des  Palatins
oder  Index  curiae  die  hohe  Reichsregierung  fähren,  und  allein
unter  dem  König  stehen  sollte.  Die  neuerrichtete  bessere
Comitat-Verfassung  und  die  großen  Reformen,  die  auch  im
hohen  und  niederen  Gerichtswesen  des  Reichs  damals  vorgenommen
  wurden,  machten  mit  den  neuen  Administrations-Formen
  ein  schönes  Ganzes  aus.  Gewiß  sind  auch  die  Größe
und  Menge  der  Veränderungen,  die  sich  die  Nation  hier  mit
einemmal  gefallen  ließ,  ein  trefflicher  Beweis,  wie  leicht
sich  dieselbe  durch  ordentliche  Vorlegung  der  Beweggründe
und  durch  constitutionsmässige  Behandlung  der  Geschäfte  zu
jedem  guten  Ziel  hinführen  läßt.  Auch  würde  Karl  VI.  ihr
Zutrauen,  mit  dem  sich  so  viel  ausrichten  läßt,  noch  mehr
gewonnen  haben,  wenn  seine  großen  Commercial-Plane  ge:n
lungen  wären,  und  die  Nation  die  Frächte  derselben  genossen
hätte.

½37  27.  Zweiter  Türkenkrieg  unter  Karl  VI.  Secken-177

  dorf,  der  zuerst  das  Hauptcommando  föhrte,  wurde  großer
Fehler  beschuldigt;  sein  Nachfolger  Kbnigsegg  erfocht  zwar