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aber  doch  mitunterschreiben  durften.  Es  blieb  unerschuͤttert
ewiger  Grundsatz  des  Polnischen  Staats-  Rechts,  allein  der
Edelmann  ist  Staats-Bürger.
1492-  8.  Auf  Koͤn.  Casimir  folgten  drei  seiner  Söhne,  und
innerhalb  vierzchn  Jahren  war  dreimal  ein  König-Wechsel.
Das  Wahlrecht  der  Nation  kam  also  zu  einer  immer  freieren
Ausübung,  der  königlichen  Gewalt  fehlte  die  Festigkeit,  die  allein
  langdaurende  Regierungen,  geben,  und  wie  damals  im
Nordosten  Iwan  Wasiljewitsch  der  Großc  als  der
furchtbarste  Nachbar  sich  erhub,  so  zog  sich  auch  im  Suͤdosten
die  Türkische  Macht  dem  Reich  immer  näher.  Groß-Nowgo-1514
  rod,  Severien  und  Smolensk  gieng  an  den  Feind  im  Norden
  verloren,  und  der  Feind  im  Südosten  unterstützte  jede
feindselige  Unternehmung  der  Moldauischen  und  Wallachischen
Woiwoden.  Die  Gränz-  Provinzen  litten  unglaublich  durch
unaushörliche  Einfälle  und  Streifereien  der  Feinde.
1402•  1501.  Kön.  Johann  Albrecht,  Sohn  Casimirs  II.
1501  -  1506.,  Kön.  Alexander,  Bruder  des  Vorhergehenden.
1506.  1548.  Kön.  Sigismund,  Bruder  des  Vorhergehenden.
0.  Doch  sah  man  noch  um  diese  Zeit  in  Polen  keinen  Aufang
  von  ordentlichen  Miethtruppen,  oder  stehender  Armee,
oder  bleibenden  Gränz-Soldaten,  und  so  sehr  auch  noch  weiterhin
  die  schönsten  Provinzen  durch  Tatarische  oder  Moskowitische
  Ränbereien  verheert  wurden,  so  entstund  doch  vor
der  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderte  kein.  bleis
1362  ben  der  Gränz=  Cordon.  Und  wie  man  sich  endlich  dazu
  entschloß,  so  trugen  Geistlichkeit  und  Wdel  nichts  zur
Unterhaltung  desselben  bei,  sondern  ein  Viertheil  der  tonigchen
  Domanial-Einkünfte  blieb  dazu  bestimmt.  *
So  langehin  wollte  sich  der  Adel  sein  schdnstes  Recht,  al
lein  Vertheidiger  des.  Landes  zu  sehn,  nicht  nehmen  lassen,

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