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damit  noch  nicht  unumschränkte  Gewalt  übertragen.
Auch  die  Deutschen  Fürsten  haben  ihrem  König  vor  Karln  V.
keine  Capitulation  vorgelegt,  keine  besonderen  Puncte,  die
nicht  schon  im  allgemeinen  Recht  lagen,  bei  seiner  Krönung
ihn  beschwören  lassen;  allein  von  unumschränkter  Herrschaft
war  nie  die  Rede!

Doch  so  ungewiß  die  Muthmaßungen  über  den  genau
bestimmten  Inhalt  dieser  wichtigen  Urkunde  seyn  mögen,  so
klar  isi's,  daß  sie  nicht  als  Grundlage  des  Russtschen  Staatsrechts,
  nicht  als  noch  bestehendes  Grundgesetz  gelten  kann,
denn  dies  hieße  an  der  Rechtmäßigkeit  der  Regierung  Catharinens
  II.  zweifeln.  Kraft  jener  Urkunde  ist  allein  dem
Hause  Romanow  Erbrecht  und  unumschränktes  Regierungs-Recht
  übertragen,  aber  Catharina  die  Große  gehbrt  weder  zu
den  männlichen  noch  weiblichen  Descendenten  des  Hauses
Romanow.  Eine  Acte  also,  die  bloß  diesen  Descendenten  zu
regieren  erlaubt,  kann  unmöglich  Grundlage  des  gegenwärtigen
  Russischen  Staatsrechts  seyn.

Noch  ist  aber  dabei  merkwürdig,  daß  so  weit  die  Russische
  Geschichte  bisher  urkundenmäßig  bekannt  geworden,  nie
ein  Regent  aus  dem  Hause  Romanow  auf  diese  hier  über,
tragene  unumschränkte  Gewalt  sich  bezogen,  und  selbst  auch
Anna,  wie  sie  der  Bande  des  hohen  geheimen  Conseils  sich
entledigte,  nicht  auf  ihr  angestammtes  Romanowisches  Familienrecht,
  sondern  auf  den  Wunsch  der  Nation  sich  berufen
hat.  Auch  scheint  es  etwas  Auffallendes  zu  seyn,  daß  wie
noch  36  Jahre  nach  der  hier  geschehenen  Uebertragung  der
Souverainetät,  die  alten  Gesetze  revidirt,  und  eine  neue,
brauchbare  Sammlung!  derselben  gemacht  worden,  so  ließ
der  Zaar  Deputirte  der  Geistlichkeit,  des  Adels
und  der  Städte  zusammenrufen  —  nicht  bloß  ihre  Mei-