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des  Büörgers,  deren  furchtbarster  Feind  der  Adel  zu  seyn
schien,  einen  freien  Spielraum  zu  erhalten  suchten.  Daher
wurde  Culmisches  Recht  das  Hauptrecht  der  Städte,  denn
die  dortige  Municipalität  war  das  Muster,  wonach  sich  die
übrigen  bildeten.

1243  5.  Vertheilung  des  Landes  in  vier  bischoͤfliche  Dioͤcesen,
obschon  weit  noch  nicht  das  Ganze  erobert  war.  Das  zu  jeder
  Diöcese  bestimmte  Land  sollte  in  drei  gleiche  Theile  getheilt
merden,  und  jeder  Bischof  ein  Drittheil  einer  solchen  Portion
als  Eigenthümer  erhalten,  in  den  übrigen  zwei  Drittheilen
aber  bloß  Bischofs-Rechte  haben.

Welche  furchtbare  Macht  hätten  also  nicht  diese  Bischbfe
gegen  den  Orden  werden  können!  denn  der  Orden  war  in
seinen  zwei  Drittheilen  bloß  Landesherr,  und  mußte  erst  allmählig
  durch  Kauf  und  Anbau  und  durch  Benutzung  der  .vacantwerdenden
  Grundstücke,  wenn  Preußische  Geschlechter  ausstarben,
  Domainen  sich  erwerben.  Der  Bischof  aber  besaß
sein  Drittheil  als  Eigenthum,  und  konnte  leicht  durch  Schenkungen
  auch  noch  in  den  übrigen  zwei  Drittheilen  des  Landes
Güter  erhalten.  Allein  der  Orden  wußte  es  bald  dahin  zu
bringen,  daß  die  Dom-Capitel  der  Bisthümer  bloß  mit  Deutschordens-Priestern
  besetzt  wurden,  also  nie  ein  anderer  Bischof
wurde,  als  wer  von  ihrem  Orden  war.

140  6.  Bald  nachher  schloß  auch  der  größte  Theil  der  alten
Landes-Einwohner  eine  Capitulation  mit  seinem  Landesherrn,
dem  Orden.  Die  Neubekehrten  versprachen,  gute  redliche
Christen  zu  seyn,  und  nach  Christlicher  Weise  sich  zu  halten.
Der  Orden  gab  ihnen  dagegen  volles  Eigenthums-Recht  ihrer
  Besitzungen.  Sie  behielten  auch  ihre  Güter  nicht  einmal
als  Lehen,  sondern  als  Allodien,  denn  nicht  Deutsches,  sondern
  Polnisches  Recht  wurde  unter  ihnen  Sitte.