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1540  niger  Bischöfe,  auf  der  Versammlung  zu  Oerebro
gethan,  daß  Schweden  ein  Erbreich  fuͤr  den  Mannsstamm

1544  von  Gustav  Wasa  seyn  sollte.  Auf  dem  Reichstage  zu

*W  Westeräs  erklärten  dieß  inendlich  sämmtliche,
Stände,  denn  so  weit  war  jetzt  das  Ansehen  der  Städte
Deputirten  und  Bauern  gestiegen,  daß,  ob  sie  schon  ehedem
nicht  mitgewählt  hatten,  nun  doch  selbst  die  schon  geschehene
Aufbebung  des  Wahlreichs,  ohne  ihre  Einwilligung  nicht  als
sicher  galt.

Auffallend  aber  ist's,  daß  in  eben  derselben  Acte,  in
der  das  Erbreich  zum  erstenmal  sicher  eingefuͤhrt  worden,
auch  die  uralte  Untheilbarkeit  des  Reichs,  fast  verloren  gieng.
Man  hätte  glauben  sollen,  daß  eine  Idec  dieser  Art,  die
einmal  aus  alten  Wahlzeiten  da  war,  von  finem  so  weisen
Manne,  als  Gustav  gewesen,  gewiß  in  ihrer  vollen  Kraft
werde  erhalten  werden.  Allein  die  Vaterliebe  gegen  die
Söhne  zweiter  Ehe  täuschte  ihn,  und  er  glaubte  für  die  Un—
theilbarkeit  des  Reichs  genug  gethan  zu  haben,  wenn  er  sie
nicht  zu  Souverains  mache.  Was  wäre  aber  doch  aus

Schweden  geworden,  wenn  es  so  geblieben  wärc,  wie  Gustav
verordnete,  daß  der  zweite  Prinz,  Johann,  Fimland  unter
dem  Titel  eines  Grotfürstenthums,  der  dritte  Magnus
Osigothland,  und  der  vierte  Karl  Südermannland,  Nerike
und  Wärmeland  haben  sollte?

7.  Neue  Anstalten  zur  Vertheidigung  des  Reichs.  Erste

15#3  stehende  Armee  in  Schweden,  bloß  Deutsche  Truppen.  Zugleich
  aber  wurde  auch  der  Dleust  regulirt,  den  die  größeren
und  kleineren  Proprletairs,  sowohl  die,  welche  Eigen-Gut,
als  die,  welche  Lehen  besaßen,  zu  leisten  verbunden  seyen,
Doch  das  Grundregulatif,  das  Rechte  und  Ver-