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5.  Daß  es  aber  endlich  einmal  mit  der  Einzie=  1680

hung  der  veräußerten  Kron-Guͤter  Ernst  wurde,
ist  kein  Wunder.  Es  bedurfte  dabei  keiner  besondern  Hof-Intriguen,
  sondern  bloß  des  geraden  ungehemmten  Justiz-Ganges.


Schon  vor  27.  Jahren  war  ein  ganz  entscheidender  Reichstags=
  Abschied  deßhalb  verfaßt  worden,  aber  die  Familien-=Kabalen
  des  Adels  hatten  bisher  immer  die  Vollziehung  hintertrieben.
  Seitdem  war  kein  Reichstag  gewesen,  daß  nicht
die  Stände,  und  vorzüglich  die  drei  letzteren  Classen  derselben,
ernstlich  darauf  gedrungen  hätten.  Schon  oft  hatten  sie
Steuern,  die  der  König  suchte,  deßwegen  abgeschlagen;  man
moͤchte  doch  einmal  mit  der  Redintegrirung  des  Krondomaniums
  Ernst  machen!  Der  Senat  hatte  die  Sache  dem  König
  zugeschoben,  der  König  dem  Senat  zurückgegeben;  nie
aber  kams  zum  Ernst,  wenn  noch  so  ernstliche  Anstalten  gemacht
  zu  werden  schienen.  Denn  keine  Macht  der  Regierung
schien  stark  genug,  durch  alle  Familien-Connerionen  durchzugreifen,
  und  ein  Werk  auszuführen,  dem  der  gesammte
Adel  des  Reichs  entgegen  arbeiten  mußte,  so  wenig  er  auch
die  Rechtmäßigkeit  der  verlangten  Operation  zu  läugnen  vermochte.


Endlich  aber  siegte  doch  die  Staats-Noth  über  alles,
und  die  neuen  Vorschriften  der  Domainen-Reduction,

  die  zuletzt  auf  dem  Reichstage,  selbst  nach  der  1680

Majorität  in  der  Rittercurie,  gemacht  wurden,  waren  viel
strenger  als  das  alte  Regulatif.  Denn  ein  Theil  des  Adels
war  in  Erbitterung  und  der  andere  Theil  in  Enthusiasmus
gerathen.  Auch  mochte  wohl  mancher  der  Ritterschaft,  der
mit  zu  votiren  hatte,  sich  den  stillen  Trost  geben,  daß  je
strenger  das  Gesetz  laute,  desto  weniger  komme  es  zur  Voll-