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ziehung.  Kraft  des  Reichstags-Abschieds  aber  sollte  diesmal
das  ganze  Werk  innerhalb  eines  Jahres  vollendet  seyn;  auch
dem  kleinsten  Vorzug  wollte  man  nicht  mehr  trauen.  Wirklich
  gieng  auch  die  Vollziehung  ganz  den  Gang,  den  man  in
Zeiten  einer  großen  Erbitterung  gegen  den  so  lange  weigernden
  Adel  zu  erwarten  hatte.  Nur  konnten  doch  wohl  die
schwedischen  Reichstags=  Schlüsse,  blos  für  Schweden  nicht
aber  für  Livland  gelten,  denn  Livland  hatte  seine  eigene  Verfassung,
  seine  eigenen  Convente.  Auch  hatte  Karl  XlI.  noch
vor  kurzem  erst  1678.  10.  Mai  dem  Livländischen  Adel  alle  seine
Besitzungen  feierlichst  bestätigt,  und  namentlich  die  Versicherung
  gegeben,  daß  die  von  den  schwedischen  Ständen  (1055.)
bewilligte  Reduction  Livland  nicht  treffen  sollte.  Hier  waren
ohnedieß  auch  der  adlichen  Erbgüter  so  wenige,  daß  wenn
man  nach  eben  denselben  Grundsätzen  reduciren  wollte,  die
man  in  Schweden  angenommen  hatte,  die  ganze  Ritterschaft
zu  Grunde  gehen  mußte.

6.  Was  auf  eben  demselben  Reichstag  in  Ansehung
des  Reichs,  Raths  geschehen,  war  keine  Veränderung  der
bisherigen  Constitution.  Der  Reichs-Rath  sollte  der  ganzen
Verfassung  zufolge  kein  eigener  Stand  des  Reichs  seyn,  kein
Ausschuß  der  Stände,  keine  Mittelmacht  zwischen  dem  Koͤ-nige
  und  den  Ständen.  Dies  wurde  hier  endlich  so  deutlich
erklärt,  daß  keiue  weitere  Ungewißheit  wegen  der  wahren
Amtssphäre  desselben  statt  hatte.  Es  war  dem  Interesse  der
Stände  eben  so  gemäß  als  dem  Interesse  des  Königs,  die
Usurpation  einer  solchen  Mittelmacht  weiterhin  nicht  zu  gestatten.


Von  einer  übertragenen  unumschränkten  Gewalt  war

1682  aber  weder  damals  noch  zwei  Jahre  nachher  die  Rede;
qauch  sind,  so  lange  noch  Karl  XI.  lebte,  ungefähr  je  alle